Nach Auffassung des AG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV vor, da der Verteidiger auf die Verjährung hingewiesen und damit zur Verhinderung der Hauptverhandlung beigetragen habe.

Hier sei es jedoch rechtsmissbräuchlich vom Verteidiger, die Befriedungsgebühr zu verlangen. Die Zusätzliche Gebühr nach Nrn. 5115, 5101 VV diene der Beschleunigung des Verfahrens. Sinn und Zweck der Befriedungsgebühr sei es, intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr geführt haben, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Gebühr sei demnach ein Anreiz, sich trotz der Gebühreneinbuße dennoch um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen. Das Vorgehen der Verteidigung im vorliegenden Fall habe sich nicht nach diesen Grundsätzen gerichtet. Der Verteidiger habe mit seiner Tätigkeit gewartet, auf die das Verfahren vorliegend zwingend angewiesen gewesen sei, bis die Verfolgungsverjährung eingetreten war. Er habe somit absichtlich die Verfolgungsverjährung herbeigeführt. Dies führe die Intention der Befriedungsgebühr ad absurdum (ähnlich LG Bayreuth, Beschl. v. 13.10.2020 – 3 Qs 84/20, AGS 2021, 30).

Unschädlich sei, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung auch darin begründet liege, dass die Behörde den Einspruch ursprünglich nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies sei zwar ein ursächlicher, aber nur ein mitursächlicher Faktor. Die Verfahrensverzögerung durch die Verteidigung sei letztlich ausschlaggebend gewesen.

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