Die Frage, inwieweit das Gericht verpflichtet ist, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammern vor Erstellung eines Gutachtens gem. § 14 RVG den zugrunde zu legenden Sachverhalt mitzuteilen, wurde von den Teilnehmern der Tagung eingehend erörtert.

Im Ergebnis bestand Einigkeit, dass es – entsprechend den Vorschriften zum Sachverständigenbeweis in der ZPO – Aufgabe des Gerichts und nicht der Rechtsanwaltskammern ist, den (streitigen) Sachverhalt zu ermitteln und festzulegen (vgl. § 404a Abs. 3 ZPO). Bei Unklarheiten muss die Rechtsanwaltskammer die Akte zur Klärung an das Gericht zurückschicken (vgl. auch §§ 404a Abs. 2, 407a Abs. 4 ZPO).

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