Die Entscheidung ist zutreffend (zu den Verbindungsfragen s. Burhoff, AGS 2022, 422 und Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, Teil A Rn 2313 ff.). Zutreffend ist vor allem die Unterscheidung des AG zwischen "aktenmäßigem Erlass" und "Ergangensein" der Entscheidung. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass es für den Anfall der Terminsgebühren in diesen Fällen nicht darauf ankommt, ob bereits die Anklagen in den hinzuverbundenen Verfahren verlesen worden sind. Das ist für das Entstehen der Terminsgebühr nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung den Verbindungsbeschluss verkündet. Da hier damit zugleich auch der Eröffnungsbeschluss verkündet worden ist, kam es auf die Frage, ob die Verfahren eröffnet sein/werden müssen (dazu OLG Bremen NStZ-RR 2013, 128; OLG Dresden AGS 2009, 223 = RVGreport 2009, 62; LG Bad Kreuznach RVGreport 2018, 60 = StRR 1/2018, 24; LG Dortmund RVGreport 2017, 261 = StRR 7/2017, 24; AG Kiel, StRR 2013, 3) nicht an.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 10/2023, S. 451 - 452

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