Für den Abschluss eines Mehrvergleichs entsteht eine 0,25-Gebühr nach Nr. 1500 FamGKG KV. Nach dem genauen Wortlaut der Regelung fällt die Gebühr nur an, soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird. Die Gebühr kann deshalb nicht nach dem gesamten Vergleichswert, sondern nur nach dem Mehrwert erhoben werden.
Beispiel 5
In einer Kindesunterhaltssache wird ein Vergleich geschlossen. Mit dem Vergleich werden der anhängige Kindesunterhalt und auch der nicht gerichtlich anhängige Ehegattenunterhalt geregelt. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Der Vergleichswert beträgt 18.000,00 EUR (Kindesunterhalt: 8.000,00 EUR und Ehegattenunterhalt: 10.000,00 EUR).
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1221 FamGKG KV |
224,00 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
0,25-Vergleichsgebühr, Nr. 1500 FamGKG KV |
66,50 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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Gesamt |
290,50 EUR |
Für das Verhältnis der Vergleichsgebühr zur Verfahrensgebühr ordnet Anm. S. 2 zu Nr. 1500 FamGKG KV an, dass § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden ist. Daraus folgt, dass Vergleichs- und Verfahrensgebühr zusammen nicht den Gesamtbetrag übersteigen dürfen, der bei Anwendung des höchsten Gebührensatzes nach dem Gesamtwert entstehen würde. Damit soll verhindert werden, dass durch den Abschluss des Mehrvergleichs höhere Gerichtskosten anfallen, als wenn der mitverglichene Gegenstand gerichtlich geltend gemacht worden wäre.
Beispiel 6
In einer Güterechtssache wegen Zahlung von 19.500,00 EUR wird ein Vergleich geschlossen. Mit dem Vergleich werden der anhängige Anspruch und ein weiterer nicht gerichtlich anhängiger Anspruch von 1.500,00 EUR geregelt. Der Verfahrenswert wird auf 19.500,00 EUR festgesetzt. Der Vergleichswert beträgt 21.000,00 EUR.
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1221 FamGKG KV |
382,00 EUR |
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(Wert: 19.500,00 EUR) |
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2. |
0,25-Vergleichsgebühr, Nr. 1500 FamGKG KV |
19,50 EUR |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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gem. Anm. S. 2 zu Nr. 1500 FamGKG KV |
382,00 EUR |
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nicht mehr als |
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1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1221 FamGKG KV |
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(Wert: 21.000,00 EUR) |
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Gesamt |
382,00 EUR |
Wegen der Anm. S. 2 zu Nr. 1500 FamGKG KV kann nur der Ansatz der Verfahrensgebühr der Nr. 1221 FamGKG KV erfolgen.
Ist der verglichene Gegenstand zwar nicht in dem Verfahren anhängig gewesen, in dem der Vergleich geschlossen wurde, aber in einem anderen gerichtlichen Verfahren, entsteht die Vergleichsgebühr nicht. Der Gebührentatbestand der Nr. 1500 FamGKG KV, der auf den Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände abstellt, ist nicht erfüllt. Die Vergleichsgebühr fällt jedoch an, wenn das andere Verfahren zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits beendet war, z.B. wegen Antragsrücknahme.
Beispiel 7
Es sind zwei Familienstreitsachen anhängig. In dem Verfahren A wird Kindesunterhalt geltend gemacht, das Verfahren B betrifft eine Güterechtssache. Der Verfahrenswert wird für das Verfahren A auf 6.000,00 EUR und für das Verfahren B auf 35.000,00 EUR festgesetzt. In dem Verfahren A schließen die Beteiligten einen Vergleich, mit dem sie sich über den Kindesunterhalt und die Güterrechtssache einigen. Der Vergleichswert wird auf 41.000,00 EUR festgesetzt (Kindesunterhalt: 6.000,00 EUR und Güterrecht: 35.000,00 EUR).
Es sind folgende Gerichtsgebühren entstanden:
I. |
Verfahren A (Kindesunterhalt) |
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1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1221 FamGKG KV |
182,00 EUR |
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(Wert: 6.000,00 EUR) |
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II. |
Verfahren B (Güterrechtssache) |
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1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 1221 FamGKG KV |
487,00 EUR |
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(Wert: 35.000,00 EUR) |
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Gesamt I. + II. |
669,00 EUR |
Eine Vergleichsgebühr ist nicht entstanden, da alle in dem Vergleich geregelten Gegenstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gerichtlich anhängig gewesen waren.
In beiden Verfahren hat sich jedoch die Verfahrensgebühr nach Nr. 1221 FamGKG KV ermäßigt.