1. Anwaltsvergütung
Bei Abschluss eines Vergleichs, der lediglich solche Ansprüche umfasst, die Gegenstand des Verfahrens sind, für das VKH bewilligt wurde, sind aus der Staatskasse sämtliche Gebühren zu erstatten. Das gilt auch für die Einigungsgebühr der Nrn. 1003, 1004 VV. Die VKH-Bewilligung erstreckt sich folglich automatisch auf den Vergleich, ohne dass es einer besonderen Bewilligung oder Klarstellung durch das Gericht bedarf.
Eine Erstattung der Einigungsgebühr aus der Staatskasse scheidet jedoch aus, wenn die Einigung bereits vor dem Wirksamwerden der anwaltlichen Beiordnung zustande gekommen ist. Die VKH-Bewilligung wirkt dabei regelmäßig auf den Tag zurück, an dem erstmals in entscheidungsreifer Form der Antrag auf VKH-Bewilligung bei Gericht eingegangen ist.
Beispiel 1
In einer Güterrechtssache wegen Zahlung von 20.000,00 EUR wird in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich wegen der anhängigen Ansprüche geschlossen.
Der beigeordnete Anwalt erhält aus der Staatskasse:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
518,70 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
478,80 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1003 VV |
399,00 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
269,14 EUR |
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Gesamt |
1.685,64 EUR |
Bei der Erstattung dieser Kosten aus der Staatskasse verbleibt es auch dann, wenn der Vergleich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung, aber noch vor der Einlegung eines Rechtsmittels geschlossen wird. Eine solche vor Rechtsmitteleinlegung erbrachte Tätigkeit ist noch der unteren Instanz zuzuordnen.
Auch für die anwaltliche Mitwirkung am Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs, der die anhängigen Gegenstände umfasst, besteht ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse.
2. Gerichtskosten
Gesonderte Gerichtsgebühren entstehen nicht, wenn der Vergleich lediglich die gerichtlich anhängigen Ansprüche umfasst. Die Vergleichsgebühr der Nr. 1500 FamGKG KV fällt nur an, soweit der Vergleich nicht anhängige Ansprüche umfasst.
Auch wenn ein Vergleich im VKH-Bewilligungsverfahren geschlossen wird, fällt keine Gerichtsgebühr an (Anm. S. 1 zu Nr. 1500 FamGKG KV).
Die Beendigung des gesamten Verfahrens durch den Vergleich führt regelmäßig zu einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 1221 Nr. 3 FamGKG KV). Soll trotz des Vergleichs aber noch eine Kostenentscheidung ergehen, kommt wegen Nr. 1221 Nr. 4 FamGKG KV eine Gebührenermäßigung aber nur in Betracht, wenn die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.