§ 14 RVG; §§ 467 Abs. 1, 464a Abs. 2 StPO; § 46 OWiG
Leitsatz
- Zur Bemessung der Wahlanwaltsgebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.
- Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen sind in der Regel nicht notwendig, weil Ermittlungsbehörden und das Gericht von Amts wegen zur Sachaufklärung und zur Beachtung des Zweifelssatzes verpflichtet sind und die Betroffenen daneben regelmäßig durch Initiativanträge, insbesondere Beweisanträge das Gericht zu der begehrten Beweisaufnahme bestimmen können und werden. Hiervon sind jedoch Ausnahmen zu machen, und zwar ggf. im Bußgeldverfahren, wenn ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist.
LG Zwickau, Beschl. v. 19.7.2024 – 1 Qs 77/24
I. Sachverhalt
Gegen die Betroffene wurde mit Bußgeldbescheid vom 26.5.2023 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 70,00 EUR verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Verteidiger Einspruch eingelegt. Bereits im Rahmen ihrer Anhörung hatte die Betroffene durch ihren Verteidiger beantragt, das Verfahren einzustellen. Gleichzeitig hatte sie Akteneinsicht, insbesondere auch in alle Unterlagen, die mit der Verkehrsmessung im Zusammenhang stehen, wie u.a. den Eichschein, das Messprotokoll, das Messstellenprotokoll, das Messfoto als Dateikopie oder ausgedruckt in maximaler Auflösung und Ähnliches beantragt. Zudem war bereits mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, die private Begutachtung der Verkehrsmessung in Auftrag zu geben, wofür die geforderten Unterlagen und Daten benötigt würden. Mit Schreiben vom 2.6.2023 bat der Verteidiger die Verwaltungsbehörde, unter Übersendung einer CD-ROM die angeforderten Daten aufzuspielen. Er wies darauf hin, dass die Akteneinsicht unvollständig gewährt worden sei, da der Beschilderungsplan die Gebrauchsanleitung und die Lebensakte des Messgerätes gefehlt hätten.
Am 2.8.2023 ging die Sachakte beim AG ein. Mit Verfügung vom 11.8.2023 wurde Hauptverhandlungstermin auf den 13.10.2023 anberaumt. Es wurde ein Zeuge zum Beweisthema "Geschwindigkeitsmessung vom 13.3.2023 in Zwickau, Wildenfelser Straße" geladen. Mit Schriftsatz vom 24.8.2023 beantragte der Verteidiger Terminsverlegung und wies darauf hin, dass er am 21.8.2023 die Begutachtung der verfahrensgegenständlichen Verkehrsmessung in Auftrag gegeben habe, welche erfahrungsgemäß 2 bis 3 Monate in Anspruch nehme. Darüber hinaus beantragte er Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 28.8.2023 monierte der Verteidiger, dass wegen Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Betroffenen in der Hauptverhandlung gleich zu Beginn Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt werden würde, solange nicht der Beschilderungsplan, der Token mit Passwort und alle Unterlagen über Reparaturen, zusätzliche Wartungen, vorgezogene Neueichungen etc. am Messgerät zur Verfügung gestellt werden. Diesem Schriftsatz war das Schreiben vom 18.8.2023 an die Verwaltungsbehörde beigefügt, in dem der Verteidiger ebenfalls die benannten Unterlagen bzw. Daten angefordert hatte. Mit Verfügung vom 28.8.2023 wurde der Hauptverhandlungstermin auf den 17.11.2023 verlegt.
Unter dem 1.9.2023 schrieb das AG die Verwaltungsbehörde an und bat unter Bezugnahme auf die Einwände der Verteidigung um Mitteilung zu den genannten und vom Verteidiger angeforderten Unterlagen und Daten. Darüber hinaus wurde der Verteidiger darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, Beweisanträge zu stellen, über die eine Entscheidung ergehen werde. Mit Schriftsatz vom 24.10.2023 legte der Verteidiger das Gutachten eines Ingenieurbüros vom 20.10.2023 zur Geschwindigkeitsmessung vor und beantragte erneut, das Verfahren einzustellen und zudem den Verhandlungstermin aufzuheben. Für den Fall der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, die Betroffene freizusprechen. Er kündigte für die Hauptverhandlung den Beweisantrag an, zum Beweis der Tatsache, dass die Betroffene zum Vorfallszeitpunkt nicht schneller als 50 km/h gefahren sei, das Sachverständigengutachten zu verlesen. Der Verteidiger machte Ausführungen zu Auffälligkeiten, weshalb die Befürchtung von Messfehlern gerechtfertigt sei. Mit Verfügung vom 26.10.2023 wurde der Hauptverhandlungstermin aufgehoben. Die Verwaltungsbehörde hat sodann Stellung zum Sachverständigengutachten genommen.
Das AG hat mit Beschl. v. 29.11.2023 das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Der Verteidiger hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Dabei ist er bei den angefallenen Gebühren Nrn. 5100, 5103, 5109, 5115 VV jeweils von der Mittelgebühr ausgegangen. Er hat außerdem die Kosten für das Sachverständigengutachten i.H.v. 2.552,55 EUR zur Festsetzung angemeldet. Insgesamt ist mit Auslagen und Umsatzsteuer die Festsetzung von 3.418,39 EUR beantragt worden. Die Bezirksrevisorin hat demgegenüber geltend gemacht, dass die beantragten Gebühren überhöht, daher unbillig und für die Staatskasse nicht verbindlich seien. Sie hat eine Grundgebühr im unte...