Auch der Senat sieht keinen Anlass für eine vom Antragsteller für geboten gehaltene verfassungskonforme Auslegung und Anwendung der Verweisungsvorschrift des § 166 S. 1 VwGO dergestalt, dass die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen ablehnende PKH-Beschlüsse Anwendung findet.
Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 26.9.2020 – 2 BvR 1942/18, juris Rn 11 und v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88, juris Rn 23 jew. m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang dieser Grundsatz verallgemeinernd auch für Rechtsmittel gegen PKH versagende Beschlüsse gilt, kann die Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten keine vollständige sein (BVerfG, Beschl. v. 26.4.1988 – 1 BvL 84/86, juris Rn 40). Wann der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt wird, lässt sich nicht allgemein angeben, sondern hängt vornehmlich von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab. So sind etwa die Voraussetzungen (Kostenvorschusspflicht, Anwaltszwang) und die weiteren Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens, Amtsermittlung) des jeweiligen Rechtsschutzwegs zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, a.a.O. Rn 31).
Dies beachtend ist hier eine Angleichung der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist im PKH-Verfahren an die im Hauptsacheverfahren geltende Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 124a Abs. 2 S. 1 VwGO für die Berufung bzw. § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung) verfassungsrechtlich nicht geboten (zur einfachgesetzlichen Harmonisierung der Fristen im Zivilprozess vgl. BGH, Beschl. v. 12.4.2006, a.a.O. [dort auch zu den Fristen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit]; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., 2024, § 127 Rn 17; BT-Drucks 14/4722, 76). Denn die Rechtsmittelverfahren in PKH-Sachen und die in der entsprechenden Hauptsache weisen strukturelle Unterschiede auf. So sind bei dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Zulassungsgründe darzulegen (§ 124 Abs. 4 S. 4 VwGO) und das Berufungsgericht prüft nur die dargelegten Zulassungsgründe (VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2005 – 13 S 2155/04, juris Rn 5; Wysk/Kuhlmann, a.a.O., § 124a Rn 44), während eine solche Darlegungspflicht oder eine Begründungspflicht für die Beschwerde gegen einen versagenden PKH-Beschluss nicht gilt; vielmehr werden im Beschwerdeverfahren die hinreichenden Erfolgsaussichten von Amts wegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geprüft (Riese, a.a.O.). Anders als im Verfahren auf Zulassung der Berufung oder im Berufungsverfahren bedarf es im PKH-Beschwerdeverfahren keiner Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 S. 1 VwGO) und die dem Prozessgegner entstandene Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Hinsichtlich der Gerichtskosten fällt im PKH-Beschwerdeverfahren lediglich eine streitwertunabhängige Festgebühr von (derzeit) 66,00 EUR an (Nr. 5502 GKG KV). Vor dem Hintergrund dieser dem Rechtsmittelführer im PKH-Verfahren günstigeren Ausgestaltung des Verfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen und ihn nicht durchgreifend schlechter zu stellen als den Bemittelten, durch die unterschiedlichen Rechtsmittelfristen in relevanter Weise verfehlt wird. Auch wenn in Rechnung gestellt wird, dass für den bedürftigen Antragsteller die Ablehnung seines PKH-Antrags annähernd vergleichbare Auswirkungen wie ein ihn beschwerendes Urteil hat, ist es daher nicht geboten, diesem die gleiche Überlegungsfrist für die Einlegung eines Rechtsmittels einzuräumen wie einem bemittelten Kläger, dessen Klage abgewiesen wurde.