1. Lösung zum Ausgangsfall
I. Vergütung des Rechtsanwalts A
1. Außergerichtliche Vertretung
K hat Rechtsanwalt A zunächst einen Vertretungsauftrag erteilt. Hierdurch ist Rechtsanwalt A nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV eine Geschäftsgebühr angefallen, die hier bei zu unterstellenden durchschnittlichen Umständen mit einem Satz von 1,3 angemessen sein soll.
Somit rechnet Rechtsanwalt A seine außergerichtliche Tätigkeit wie folgt ab:
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
1.068,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
206,83 EUR |
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Gesamt |
1.295,43 EUR |
2. Gerichtliche Vertretung
Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen des Rechtsanwalts A gescheitert waren, hat K ihm einen unbedingten Prozessauftrag erteilt, sodass sich die im Rahmen dieses Auftrags anfallende Vergütung nach Teil 3 VV bestimmt (s. Vorbem. 3 Abs. 1 VV).
a) Verfahrensgebühr
Für das Betreiben des Geschäfts ist Rechtsanwalt A nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr angefallen. Sie ist nach Nr. 3101 Nr. 1 VV mit einem Gebührensatz von 0,8 entstanden, da der Prozessauftrag des Rechtsanwalts endete, ohne dass dieser eine der in der Vorschrift aufgeführten Tätigkeiten entfaltet hat. Insbesondere hat Rechtsanwalt A die von ihm entworfene Klageschrift nicht bei dem zuständigen Gericht eingereicht.
b) Terminsgebühr
Ferner ist Rechtsanwalt A für die telefonische Besprechung mit dem Gegenanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 2 VV eine Terminsgebühr entstanden, weil er die Besprechung im Rahmen des ihm erteilten Prozessauftrags (s. Vorbem. 3 Abs. 1 VV) geführt hat.
Der Gebührentatbestand der Terminsgebühr ist erfüllt. Rechtsanwalt A hat mit Rechtsanwalt C eine Besprechung zur Vermeidung des Rechtsstreits geführt, in der Rechtsanwalt C eine außergerichtliche Einigung vorgeschlagen hat. Da der Gebührentatbestand einen Erfolg der Besprechung, nämlich die Vermeidung des Rechtsstreits, nicht erfordert, kommt es auch nicht darauf an, ob B diesem Vorschlag nähergetreten ist. Es genügt, dass Rechtsanwalt C erklärt hat, er werde den Vorschlag prüfen und an seinen Mandanten weiterleiten und mit diesem besprechen. Somit hat die telefonische Besprechung mit Rechtsanwalt C bei Rechtsanwalt A eine 1,2-Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 2 VV und Nr. 3104 VV ausgelöst.
Folglich rechnet Rechtsanwalt A seine im Rahmen des Prozessauftrags erbrachten Tätigkeiten wie folgt ab:
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
657,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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hierauf nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, |
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0,65-Geschäftsgebühr |
– 534,30 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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Rest: |
123,30 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 2 VV |
986,40 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
214,64 EUR |
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Gesamt |
1.344,34 EUR |
II. Vergütung des Rechtsanwalts C
Rechtsanwalt C hat – wovon im Regelfall auszugehen ist – von seinem Mandanten nach Erhalt der (ersten) Zahlungsaufforderung einen Vertretungsauftrag erhalten. Damit bestimmt sich seine Vergütung ausschließlich nach Teil 2 VV.
Für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 2 Abs. 3 VV) ist Rechtsanwalt C eine Geschäftsgebühr nach Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV angefallen. Auch hier soll bei durchschnittlichen Umständen von einer 1,3-Geschäftsgebühr ausgegangen werden.
Durch diese Geschäftsgebühr wird das Betreiben des Geschäfts und damit auch die telefonische Besprechung mit Rechtsanwalt A mit abgegolten. Eine gesonderte Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 2 VV und Nr. 3104 VV kann nach Vorbem. 3 Abs. 1 VV nur dem Rechtsanwalt anfallen, dem ein unbedingter Prozessauftrag erteilt worden ist. Einen solchen Auftrag hatte hier Rechtsanwalt C nicht.
Allerdings ist die Besprechung auch bei der Bemessung der Höhe der Geschäftsgebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Dies erfordert jedoch, dass aufgrund der Besprechung die Anwaltstätigkeit umfangreich und schwierig geworden ist, was sie ohne die Besprechung nicht war (s. Abs. 1 der Anm. zu Nr. 2300 VV). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, sodass die Besprechung sich im Ergebnis nicht auf die Höhe der Geschäftsgebühr ausgewirkt hat.
Somit kann Rechtsanwalt C folgende Vergütung abrechnen:
1. |
1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
1.068,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
206,83 EUR |
|
Gesamt |
1.295,43 EUR |
Sollte dem Rechtsanwalt nach Erhalt der (ersten) Zahlungsaufforderung bereits ein unbedingter Prozessauftrag erteilt worden sein, was rechtlich möglich ist, so wäre dem Rechtsanwalt dieselbe Vergütung angefallen, wie Rechtsanwalt A für eine gerichtliche Vertretung berechnet hat. Es entfällt dabei lediglich die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr, sodass sich folgende Berechnung ergibt:
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
657,60 EUR |
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(Wert: 20.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 2 VV |
986,40 EUR |
|
(Wert: 20.000,00 EUR) |
|
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. ... |