Dem Verteidiger steht für die Wahrnehmung des Anhörungstermins keine Gebühr gem. Nr. 4102 S. 1 Nr. 3 VV zu. Nach dieser Vorschrift kann ein Verteidiger für die Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr nur dann verlangen, wenn in dem Termin "über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung" verhandelt wird. Nach dem Wortlaut der Regelung ist mit der "einstweiligen Unterbringung" nur die – grds. bis auf Weiteres – angeordnete Freiheitsentziehung gem. § 126a StPO gemeint und nicht die – auf die Dauer der Untersuchung, längstens jedoch auf sechs Wochen befristete – vorläufige Unterbringung zur Begutachtung gem. § 81 StPO. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung, die ausdrücklich die "einstweilige Unterbringung", und damit die amtliche Überschrift von § 126a StPO, in Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass die Vergütungsvorschrift die "einstweilige Unterbringung" neben dem Haftbefehl aufführt, was ebenfalls – nur – auf § 126a StPO hinweist, da die einstweilige Unterbringung gem. § 126a StPO das Pendant zum Haftbefehl darstellt, wie die vielfältigen Verweise in § 126a Abs. 2 StPO auf das Haftbefehlsrecht belegen. Abgesehen hiervon erfordert die Unterbringung zur Begutachtung gem. § 81 StPO nicht zwingend eine Anhörung oder gar die Verkündung einer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund wird in der Lit. – ganz selbstverständlich – davon ausgegangen, dass die Vergütungsregel in Nr. 4102 S. 1 Nr. 3 VV nur die Verkündungs- und Vorführungstermine gem. § 126a Abs. 2 i.V.m. §§ 115, 118 StPO erfasst, nicht jedoch Anhörungstermine im Vorfeld einer Entscheidung gem. § 81 StPO oder ähnliche Anhörungen (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, VV Nr. 4102). Eine entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV auf weitere, dort nicht bezeichnete Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht. Bei der genannten Regelung handelt es sich nämlich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen und einer Analogie nicht zugänglich ist. Der Gesetzgeber hat dem Verteidiger enumerativ nur in den dort genannten Fallgestaltungen einen Vergütungsanspruch für Termine außerhalb der Hauptverhandlung zugesprochen. Dies ist die allgemeine Meinung in der Lit. (Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 4102 Rn 47 f.), während in der Rspr. bisweilen trotzdem Analogien gezogen worden sind.