1. Gebührenanspruch des Verteidigers
Für die Verteidigung gegen die Einziehung sei dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 VV entstanden, die – in Abweichung vom allgemeinen strafprozessualen Vergütungssystem nach Pauschalsätzen – nach dem (Gegenstands-)Wert der Einziehung berechnet werde (§§ 13, 49 RVG). Dieser habe entsprechend der Anklageschrift mehr als 217.000,00 EUR betragen; aus diesem Wert ist die Gebühr zu berechnen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 550). Tatsächlich eingezogen wurde bei dem Angeklagten aber nur ein Betrag i.H.v. 10.000,00 EUR; insoweit wäre eine geringere Gebühr angefallen (vgl. Anlage zu §§ 13 Abs. 1 S. 3, 49 RVG).
2. Berücksichtigung des Entfallens der Einziehung bei der Kostenentscheidung?
Das – hier weitgehende – Entfallen der von der Staatsanwaltschaft begehrten Einziehungsanordnung müsse sich, so der BGH, wenn die Tragung der gesamten Kosten (vgl. § 465 Abs. 1 StPO) durch den Angeklagten unbillig wäre, bei der Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten auswirken. Dies habe der Senat nach dem Rechtsgedanken des § 465 Abs. 2 S. 2 StPO für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls dann zu beachten, wenn – wie hier – eine zulässige Kostenbeschwerde erhoben sei und die tatgerichtliche Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen niedriger als ursprünglich beantragt ausfalle, ohne dass von der Einziehung nach § 421 StPO abgesehen werde (zur Behandlung der Kosten im Revisionsverfahren, insbesondere wenn nach § 421 StPO von der Einziehung abgesehen wird, BGH, Beschl. v. 26.5.2021 – 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229; v. 8.12.2021 – 5 StR 296/21, NStZ-RR 2022, 160; vgl. zur Kostenentscheidung bei Absehen von der Einziehung auch KG Berlin wistra 2024, 130).
Hier war es nach Auffassung des BGH unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu belasten, weil die Entscheidung über die Einziehung in erheblichem Umfang zu seinen Gunsten ausgegangen sei und durch die ursprüngliche Beantragung höhere notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO entstanden seien. Da diese Kosten mit Blick auf ihre zusätzliche Entstehung (vgl. Nr. 4142 VV) ohne Weiteres identifizier- und bezifferbar seien, habe der Senat insoweit eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht getroffen und von einer Verteilung nach Bruchteilen (vgl. § 464d StPO) abgesehen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung stehe dem nicht entgegen, da sich für das Strafverfahren und das vermögensordnende, quasi-kondiktorische Einziehungsverfahren (vgl. Habetha, NJW 2021, 1830, 1831) mit Fest- und Wertgebühren unterschiedliche Gebühren- und Vergütungssysteme gegenüberstehen.