Die Klägerin, ein Rechtsschutzversicherer, verlangte vor dem AG Köln von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft die Rückzahlung einer im Wege des Vorschusses für ein Berufungsverfahren ihres Versicherungsnehmers nach einem Gegenstandswert von 58.883,78 EUR an die Anwaltsgesellschaft geleisteten 1,2-Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer i.H.v. 1.782,14 EUR. In jenem für den Versicherungsnehmer geführten Rechtsstreit ging es um den Widerruf eines mit einer Bank abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages. Die Klage des Versicherungsnehmers war in erster Instanz abgewiesen worden. Das Urteil war der hier beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft am 6.7.2019 zugestellt worden. Am 6.8.2019 legten die Rechtsanwälte für den Versicherungsnehmer Berufung ein, die sie unter dem 8.10.2019 begründeten. Das Berufungsgericht, das LG Köln, hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren machten die Prozessbevollmächtigten der Bank ihre Kostenerstattungsansprüche geltend. Für das Berufungsverfahren berechneten diese keine Terminsgebühr.
Im Hinblick hierauf verlangte die Rechtsschutzversicherung die Rückzahlung der an die Rechtsanwaltsgesellschaft vorschussweise geleisteten Terminsgebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer mit der Begründung, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden. Dem ist die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft mit der Behauptung entgegengetreten, einer ihrer Geschäftsführer habe am 6.8.2019 sowie am 8.10.2019 der Prozessbevollmächtigten der Bank telefonisch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die angesprochene Anwältin habe jeweils die Weiterleitung der Vergleichsvorschläge an ihren Mandanten zugesagt.
Das AG Köln hat der Klage stattgegeben. Das LG Köln hat die Berufung der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Seine Entscheidung hat das LG Köln damit begründet, auf der Grundlage ihres Sachvortrags könne die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft keine Terminsgebühr beanspruchen. Das erste Telefonat am 6.8.2019 habe keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung beinhaltet, weil bereits 10 Minuten nach dem Gespräch Berufung eingelegt worden sei, obwohl der Vergleichsvorschlag noch von der gegnerischen Rechtsanwältin an die Bank habe weitergeleitet und besprochen werden müssen. In dem nur zwei Minuten dauernden zweiten Telefonat vom 8.10.2019 habe zwar die Rechtsanwältin der Bank die Weiterleitung des Vergleichsvorschlags zugesagt, andererseits aber erklärt, sie gehe nicht davon aus, dass eine Vergleichsbereitschaft bestehe. Folglich falle eine Terminsgebühr für Besprechungen in einer solchen Fallgestaltung nicht alleine dadurch an, dass der Gegner die Weiterleitung des Vorschlags an seinen Mandanten zusagt.
Auf die vom LG Köln zugelassene Revision hat der BGH die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.