a) Gebühren
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 47 Abs. 1 S. 1 RVG. Insoweit wird zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Hinsichtlich der Gebühren kann der Rechtsanwalt einen Vorschuss nur auf die (bereits) "entstandenen Gebühren" verlangen. Die vorschussweise verlangten Gebühren müssen also bereits entstanden, die Fälligkeit nach § 8 RVG muss jedoch noch nicht eingetreten sein. Der Anspruch unterscheidet sich also von dem Anspruch des Wahlanwalts nach § 9 RVG, der auch einen Vorschuss auf die voraussichtlich noch entstehenden Gebühren verlangen kann.
b) Auslagen
Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Vorschuss für Auslagen geht weiter. Er erfasst "die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen". Die voraussichtlich entstehenden Auslagen sind unter Anwendung eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei einer weder zu engen noch zu weiten Auslegung zu prüfen. Die Entstehung muss im Rahmen des § 46 Abs. 2 RVG höchstwahrscheinlich sein. Erfasst werden auch die Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB.
Auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen muss noch nicht fällig sein. Damit bietet neben der Möglichkeit des Vorgehens nach § 46 Abs. 2 RVG das Verfahren zur Festsetzung eines Vorschusses nach § 47 Abs. 1 RVG die Möglichkeit, zu klären, ob Auslagen von der Staatskasse erstattet werden. Denn nach § 47 Abs. 1 können im Wege des Vorschusses die voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse gefordert werden. Das bedeutet, dass die Staatskasse sich Gedanken machen muss, ob die Auslagen ggf. entstehen bzw. später zu erstatten sind. Anders als die vorherige positive Feststellung nach § 46 Abs. 2 RVG, der Bindungswirkung zukommt, kann die Vorschussfestsetzung aber noch von der Staatskasse angefochten werden.
c) Bestellter Rechtsanwalt
Besonderheiten gelten nach § 47 Abs. 1 S. 2 RVG für die nach §§ 138, 270 FamFG beigeordneten bzw. nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO bestellten Rechtsanwälte. Diese haben – anders als früher nach der BRAGO – nicht nur einen Vergütungs- sondern nach §§ 39, 40 RVG auch einen Vorschussanspruch gegen die Partei. Ein Anspruch gegen die Landeskasse entsteht nach § 45 Abs. 2 RVG in diesen Fällen aber erst, wenn der Verpflichtete mit der Zahlung auch nur teilweise in Verzug ist. Das gilt nach § 47 Abs. 1 S. 2 RVG für den Vorschuss entsprechend. Zur Geltendmachung des Vorschusses muss der Rechtsanwalt nachweisen, mindestens aber glaubhaft machen, dass er den Verpflichteten vergeblich zur Zahlung des Vorschusses aufgefordert hat. Dazu wird die Übersendung einer Ablichtung der an den Antragsgegner gerichteten Berechnung und des Mahnschreibens genügen.