1. Antrag
Der Vorschuss wird auf Antrag des Rechtsanwalts vom UdG des Gerichts des ersten Rechtszuges im Verfahren nach § 55 RVG festgesetzt. Für den Antrag gelten die allgemeinen Regeln. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Es besteht auch keine Frist. Die Vergütung muss noch nicht fällig sein, allerdings muss der Rechtsanwalt eine Tätigkeit erbracht haben, die zu einem Gebührenanspruch führt. Für den Inhalt des Antrags gilt § 55 Abs. 5 RVG. Das bedeutet, dass der Antrag die Erklärung nach § 55 Abs. 5 S. 2 RVG enthalten muss. Der Rechtsanwalt muss also angeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erhalten hat. Ggf. sind nach § 55 Abs. 5 S. 1 RVG die Angaben glaubhaft zu machen. Das kann insbesondere von Bedeutung sein, wenn ein Vorschuss auf noch entstehende Auslagen verlangt wird. Eine anwaltliche Versicherung reicht nach § 55 Abs. 5 S. 1 RVG, § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO nur für vorschussweise verlangte Entgelte für Post- und Telekommunikationsentgelte aus, muss aber nicht für andere Auslagen als ausreichend anerkannt werden.
2. Festsetzung des Vorschusses
Festgesetzt wird der Vorschuss nach § 55 RVG vom UdG des Gerichts des ersten Rechtszuges. Dieser hat hinsichtlich der Höhe des Vorschusses bei bereits entstandenen Gebühren und Auslagen kein Ermessen (dazu I. m.w.N.). Bei noch entstehenden Auslagen kann er die Angemessenheit prüfen (vgl. V., 1.). Ggf. ist ein vom Mandanten gezahlter Vorschuss anzurechnen (§§ 58, 55 RVG).
Über den Vorschussantrag des Rechtsanwalts ist in angemessener Frist zu entscheiden. Geschieht das nicht, kann das – jedenfalls nach längerem Zeitablauf – einer Ablehnung der Festsetzung gleichkommen. Hiergegen kann Erinnerung gem. § 56 RVG eingelegt werden. Diese geht dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 27 Abs. 1 EGGVG vor. Wird auch auf diese Erinnerung vom Richter nicht reagiert, ist die Untätigkeitsbeschwerde möglich.
3. Erinnerung und Beschwerde gegen die Festsetzung des Vorschusses (§ 56 RVG)
Der Rechtsanwalt kann gegen die Festsetzung des Vorschusses durch den UdG gem. § 56 RVG Erinnerung einlegen. Auch der Staatskasse steht das Erinnerungsrecht zu. Der Rechtsanwalt ist durch die vollständige Ablehnung oder teilweise Zurückweisung seines Vorschussantrags, die Staatskasse durch die Festsetzung des Vorschusses beschwert.
Über die Erinnerung wird vom Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss entschieden. Gegen die Erinnerungsentscheidung ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde zulässig, wenn die Beschwerdesumme 200,00 EUR übersteigt. Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen durch den Urkundsbeamten kommt nicht in Betracht. Ggf. ist nach § 33 Abs. 6 RVG eine weitere Beschwerde zulässig, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage(n) zugelassen hat.