War der Scheidungsantrag vor dem 1.1.2002 eingereicht worden, gilt im Verbund nicht nur die BRAGO (§ 61 RVG), sondern nach § 134 BRAGO auch noch die DM-Fassung.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 6

Wie Beispiel 5; jedoch war das Scheidungsverfahren bereits in 2001 eingeleitet worden. Für die Scheidung hatte das Gericht ausgehend von einem monatlichen Einkommen beider Ehegatten i.H.v. 5.000,00 DM einen Wert von 15.000,00 DM festgesetzt. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichsverfahrens hatte das Gericht gem. § 19 GKG a.F. den Streitwert vorläufig auf (12 x 200,00 DM =) 2.400,000 EUR festgesetzt.

Der Anwalt hatte danach also im Scheidungsverfahren verdient:

 
1. 10/10-Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (Wert: 17.400,00 DM) 875,00 DM
2. 10/10-Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO (Wert: 17.400,00 DM) 875,00 DM
3. 10/10-Beweisgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO (Wert: 12.000,00 DM) 735,00 DM
4. Postentgeltpauschale, § 26 BRAGO 40,00 DM
  Zwischensumme 2.525,00 DM
5. 16 % Umsatzsteuer, § 25 BRAGO 404,00 DM
  Gesamt 2.929,00 DM

Anzurechnen sind davon

 
10/10-Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (Wert: 17.400,00 DM)   875,00 DM
./. 10/10-Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (Wert: 12.000,00 DM)   – 735,00 DM
Zwischensumme 140,00 DM  
16 % Umsatzsteuer, § 25 BRAGO   22,40 DM
Gesamt   162,40 DM
umgerechnet   83,03 EUR

Zu beachten ist, dass für das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich auch hier das dreifache Einkommen bei Einreichung des Antrags zugrunde zu legen ist, also 3 x 5.000,00 DM, mithin 15.000,00 DM. Dies entspricht einem Wert von 7.669,38 EUR. 10 % hievon ergeben 766,94 EUR, so dass sich jetzt nach § 50 FamGKG ein Wert von 3 x 766,94 EUR ergibt, mithin 2.300,82 EUR.

Dies ergibt bei Zugrundelegung des RVG folgende Rechnung:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 2.300,82 EUR)   209,30 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 229,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   43,57 EUR
  Gesamt   272,87 EUR
4. ./. bereits im Verbund abgerechneter (brutto)   – 83,03 EUR
  Restbetrag   189,84 EUR

Unter Zugrundelegung der BRAGO ergibt sich folgende Beechnung:

 
1. 0,75-Geschäftsgebühr, § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (Wert: 4.500,00 DM)   240,00 DM
2. Postentgeltpauschale, § 26 BRAGO   40,00 DM
  Zwischensumme 280,00 DM  
3. 19 % Umsatzsteuer, § 25 BRAGO   53,20 DM
  Gesamt   333,20 DM
4. ./. bereits im Verbund abgerechneter (brutto)   – 162,40 DM
  Restbetrag   170,80 DM
  umgerechnet   87,33 EUR

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