Wird das Scheidungsverfahren eingeleitet, so ist zwingend auch die Folgesache Versorgungsausgleich durchzuführen. Dies ergab sich nach altem Recht aus § 623 ZPO a.F. und folgt nach neuem Recht aus § 137 FamFG. Eines gesonderten Antrags bedarf es insoweit nicht (§ 623 ZPO a.F.; § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG).

Da das gesamte Scheidungsverbundverfahren nach § 16 Nr. 4 RVG eine Angelegenheit ist und auch schon immer war (§ 7 Abs. 3 BRAGO), kann und konnte der Anwalt seine Gebühren nur einmal abrechnen, und zwar aus dem Gesamtwert von Ehesache, Versorgungsausgleich und gegebenenfalls weiteren Folgesachen.

Möglich war auch schon nach altem Recht eine "Abtrennung" der Folgesache des Versorgungsausgleichs, wenn dieser noch nicht entscheidungsreif war. Es konnte dann über die Ehesache und eventuelle weitere Folgesachen vorab entschieden werden (§ 628 Abs. 1 S. 4 ZPO a.F.). Gleiches gilt nach neuem Recht. Auch hier kann der Versorgungsausgleich abgetrennt (§ 140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 FamFG) und über die Ehesache und weitere bereits entscheidungsreife Folgesachen vorab entschieden werden.

Schon nach bisherigem Recht führte die "Abtrennung" des Versorgungsausgleichs aber nicht zur Auflösung des Verbundes. Es handelte sich faktisch nur um eine Teilentscheidung über die Ehesache und gegebenenfalls weitere Folgesachen (§ 628 Abs. 2 ZPO). Die "Abtrennung" des Versorgungsausgleichs löste jedoch den Verbund nicht auf und führte nicht dazu, dass die Folgesache Versorgungsausgleich nunmehr zur selbständigen Familiensache wurde. Vielmehr blieb das abgetrennte Verfahren Versorgungsausgleich nach wie vor Folgesache, so dass die Gebühren nur einheitlich abgerechnet werden konnten, und zwar nach dem Gebührenrecht, das bei Einleitung des Scheidungsverfahrens galt (§ 134 BRAGO, §§ 60, 61 RVG).

Nach neuem Recht verhält es sich nicht anders. Wird der Versorgungsausgleich abgetrennt, gilt § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG. Das abgetrennte Verfahren bleibt Folgesache und kann nur im Verbund abgerechnet werden (§ 16 Nr. 4 RVG).

Ein besonderes Problem wirft aber jetzt Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG auf. In den dort genannten Fällen führt eine Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich zur Herauslösung aus dem Verbund, mit der Folge, dass das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich als selbständige Familiensache fortgeführt wird.

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