RVG § 14 Abs. 1, Abs. 2; RVG VV Nr. 2300; BGB § 249

Leitsatz

  1. Vielfältige unbegründete Einwendungen des Versicherers können zur Angemessenheit einer 1,8-Geschäftsgebühr führen.
  2. Im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger (hier Haftpflichtversicherer) bedarf es nicht der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer.

AG Jülich, Urt. v. 8.9.2009–11 C 49/09

1 Aus den Gründen

Zu Recht ist die Gebühr von 1,8 in Ansatz gebracht. Nach der Rspr. stellt die Gebühr von 1,3 in durchschnittlichen Fällen eine Regelgebühr dar (BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05), eine Gebühr über 1,3 kann jedoch gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist. Das ist hier aufgrund der vielfältigen unbegründeten Einwendungen der Beklagten zu bejahen. Schon bei Beauftragung der Anwälte des Klägers befanden sich die Beklagten in Verzug. Zu Unrecht rechneten sie dann wiederholt nach dem Wiederbeschaffungswert ab. Im Weiteren beanstandeten die Beklagten zu Unrecht nach und nach die Höhe der in Rechnung gestellten Reparaturkosten, die Geltendmachung der Mehrwertsteuer und eines Teils des Nutzungsausfalls, so dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils weiter Stellung nehmen mussten. Auf den von beiden Parteien zu den Akten gereichten vorgerichtlichen Schriftwechsel wird Bezug genommen.

Der Einholung eines Gutachtens der Anwaltskammer zu dieser Frage bedurfte es nicht. Die Einholung des Gutachtens ist nur zwingend, wenn das Verfahren einen Streit zwischen Anwalt und seinem Mandanten betrifft.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jürgen Kreuzer, Jülich

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