Es ist sicherlich ungewöhnlich, dass Mandanten nur anrufen, um sich zu vergewissern, ob der Anwalt bereit ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Beratung durchzuführen. Andererseits ist die Beweiswürdigung des Gerichts nicht zu beanstanden. Es ist ein häufig anzutreffender Irrtum der Anwälte zu meinen, die Abtretung einer Honorarforderung an einen anderen Anwalt würde die Beweissituation entscheidend verbessern.

Wie dieser Fall zeigt, ist es stets gefährlich, fernmündliche Beratungen durchzuführen. Bestreitet der Mandant im Nachhinein, dass es bereits zu einem Auftrag gekommen ist, hat der Anwalt die Beweislast für den Abschluss und den Inhalt eines Anwaltsvertrags.

Wie leidvolle Erfahrungen der Anwaltschaft zeigen, sollten solche telefonischen Beratungen grundsätzlich abgelehnt werden. Wenn der Mandant sich wirklich vom Anwalt beraten lassen und die Beratung auch bezahlen will, dann ist er auch bereit, einen Besprechungstermin in der Kanzlei des Anwalts wahrzunehmen. Dann hat es der Anwalt in der Hand, die Auftragserteilung zu dokumentieren und insbesondere eine schriftliche Vereinbarung über das Beratungshonorar zu treffen, wie es § 34 Abs. 1 RVG vorsieht.

Norbert Schneider

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