Der klagende Anwalt war in einer Arzthaftungssache für die Beklagten tätig. Nachdem er bereits einige Korrespondenz in der Sache geführt hatte, schrieb er den Rechtsschutzversicherer an und bat um eine Zahlung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Dabei führte er in seinem Anschreiben Folgendes aus: "Ich füge in der Anlage entsprechend meine Kostenrechnung anbei. Ich habe entgegenkommenderweise zunächst eine 1,3-Geschäftsgebühr abgerechnet. Ich werde Sie über den weiteren Verlauf der Angelegenheit natürlich unterrichten ...".

Später kündigten die Beklagten das Mandat. Daraufhin erteilte der Anwalt seine Schlussrechnung über eine 2,0-Geschäftsgebühr. Der Rechtsschutzversicherer weigerte sich, die weiteren Kosten zu zahlen. Er war der Auffassung, der Anwalt habe bereits mit der ersten Rechnung sein Bestimmungsrecht ausgeübt und könne keine weitere Vergütung mehr fordern.

Das LG hatte die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren wies das OLG gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass die Berufung offensichtlich unbegründet sei, worauf der Kläger diese dann auch zurücknahm.

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