Streitig ist die Höhe der aus der Landeskasse als Prozesskostenhilfe zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Die zulässige Erinnerung ist zum Teil begründet. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für das erstinstanzliche Eilverfahren die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV an Stelle der beantragten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Ansatz zu bringen.
Durch den geringeren Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV gegenüber Nr. 3102 VV wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im Vorverfahren mit der Materie bereits vertraut ist und deshalb die Vorbereitung des Gerichtsverfahrens für ihn weniger arbeitsaufwendig ist als für einen Rechtsanwalt, der erstmals mit der Materie befasst wird. Dies ergibt sich insbesondere aus der Begründung des Gesetzentwurfes zu Nr. 3103 VV (BT-Drucks 15/1971, S. 212). Der niedrigere Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerechtfertigt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts in sozialgerichtlichen Eilverfahren wird regelmäßig dadurch erleichtert, dass er in derselben Sache bereits im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Zwar gilt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein anderer Maßstab als im Hauptsacheverfahren. So genügt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, dass der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft macht. Der Vortrag des Rechtsanwalts zur Begründung des Anordnungsanspruchs ist aber inhaltlich regelmäßig deckungsgleich mit der Widerspruchsbegründung. In beiden Fällen sind die Voraussetzungen für das Vorliegen des materiell-rechtlichen Anspruchs vorzutragen. Lediglich hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Widerspruchsverfahren ein weiterer eigenständiger Vortrag notwendig. Aus den genannten Gründen ist es gerechtfertigt, sowohl im Klageverfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einem einheitlich reduzierten Gebührenrahmen auszugehen (ebenso u.a. SG Hannover, Beschl. v. 1.12.2008 – S 34 SF 177/08; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 25.8.2006 – L 8 B 31/05 SO; LSG Bayern, Beschl. v. 18.1.2007 – L 15 B 224/0624/06 AS KO; SG Aurich, Beschl. v. 9.5.2006 – S 25 SF 20/05 AS; SG Stade, Beschl. v. 11.6.2009 – S 34 SF 97/08). Dies gilt auch in dem Fall, dass Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zeitgleich erhoben werden, da durch die gleichzeitige Durchführung zweier Verfahren ebenfalls arbeitserleichternde Synergieeffekte entstehen (ebenso SG Hannover, Beschl. v. 2.7.2007 – S 34 SF 94/07; SG Aurich, Beschl. v. 18.4.2007 – S 21 SF 14/05 AS).
Das Gericht vermag sich dagegen der Auffassung, dass sich der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV nur auf solche Verwaltungs- bzw Widerspruchsverfahren beziehe, die einem Hauptsacheverfahren vorgelagert sind, nicht aber auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anwendbar sei, nicht anzuschließen (so aber SG Oldenburg, Beschl. v. 15.8.2005 – S 47 AS 169/05 ER). Wie im Hauptsacheverfahren setzt auch die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG die fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid voraus, da es hier anderenfalls regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Letztlich "profitiert" der Rechtsanwalt regelmäßig sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (vgl. SG Aurich, Beschl. v. 9.5.2006 – S 25 SF 20/05 AS), so dass die Zugrundelegung der verringerten Gebühr für beide Verfahrensarten gerechtfertigt ist.
Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn