Die Entscheidung des VGH ist zutreffend. Das Gericht weist zu Recht darauf hin, dass die außergerichtlichen Tätigkeiten hinsichtlich der Hauptsache und der Eilsache (hier Aussetzung der sofortigen Vollziehung) zwei verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 1 RVG), so dass zwei Geschäftsgebühren anfallen.

Aus Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV folgt, dass die Geschäftsgebühr nur angerechnet wird, soweit der Gegenstand der außergerichtlichen Vertretung und des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens identisch sind.

Identität besteht einerseits aber nur zwischen der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Hauptsache) und dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren und der Geschäftsgebühr im Aussetzungsverfahren (Eilverfahren) auf das nachfolgende gerichtliche Eilverfahren.

Dies lässt sich anschaulich an folgendem Ablaufdiagramm darstellen.

Diese Differenzierung wird in Zivilsachen häufig nicht genügend beachtet. Dort wird häufig unreflektiert die Geschäftsgebühr, die für eine Abmahnung (Hauptsache) entstanden ist, auf die nachfolgende Verfahrensgebühr eines einstweiligen Verfügungsverfahrens angerechnet, obwohl dieses gar nicht die Hauptsache, sondern die Eilsache betrifft.

Anlass zur Hoffnung, dass auch in Zivilsachen künftig ein Umdenken erfolgt, gibt jetzt die Entscheidung des BGH v. 12.3.2009,[1] in der er klargestellt hat, dass auch in Zivilsachen außergerichtlich zwei Geschäftsgebühren anfallen können, nämlich eine aus der Hauptsache und eine aus der Eilsache.

Nachdem man dies erkannt hat, ist es dann aber auch nur konsequent, die beiden Geschäftsgebühren jeweils gesondert anzurechnen, nämlich die Geschäftsgebühr der Eilsache auf das einstweilige Verfügungsverfahren und die Geschäftsgebühr der Hauptsache auf das Hauptsacheverfahren.

Norbert Schneider

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