GKG-KostVerz. Nrn. 1220, 1221, 1222; ZPO § 522 Abs. 2
Leitsatz
Wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, ermäßigt sich die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren nicht. Eine analoge Anwendung des in Nr. 1222 Nr. 2 GKG-KostVerz. genannten Ermäßigungstatbestandes kommt nicht in Betracht.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.6.2009–6 W 88/09
1 Sachverhalt
Die Kläger und Kostenschuldner erhoben vor dem AG Klage gegen den Beklagten. Das AG wies die Klage durch am 17.11.2008 verkündetes Urteil ab. Gegen dieses Urteil ließen die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigten Berufung einlegen und das Rechtsmittel begründen. Das LG Frankfurt/Oder wies die Kläger mit Beschl. v. 5.3.2009 darauf hin, dass die Kammer beabsichtige, ihre Berufung zurückzuweisen, und gaben ihnen Gelegenheit zu überdenken, ob zur Vermeidung unnötiger Kosten eine Zurücknahme ihres Rechtsmittels in Betracht kommen könne. Da die Kläger die Berufung nicht zurücknahmen, wies das LG sie mit Beschl. v. 23.3.2009 zurück und erlegte den Klägern die Kosten des Berufungsverfahren auf.
Die Gerichtskasse erteilte dem Kläger und Kostenschuldner zu 2) für das Berufungsverfahren eine Kostenrechnung in Höhe von 356,00 EUR, dabei handelt es sich um vier Gebühren nach dem festgesetzten Streitwert von 2.669,02 EUR.
Dagegen haben die Kläger unter dem 7.4.2009 Erinnerung eingelegt. Das LG hat die Erinnerung durch Beschl. v. 11.5.2009 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger mit ihrer am 27.5.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Das LG hat mit Beschl. v. 29.5.2009 dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen und ihn dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin zu 1) ist unzulässig. Sie wird weder durch den Kostenansatz gegen den Kostenschuldner zu 2) noch durch die Erinnerungsentscheidung beschwert. Die Kostenrechnung ist allein an den Kostenschuldner zu 2) gerichtet.
Die Beschwerde des Kostenschuldners zu 2) ist dagegen zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 GKG sind gegeben.
Die Beschwerde des Kostenschuldners ist jedoch nicht begründet.
Die Kläger haben als im Berufungsverfahren unterlegene Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens sowohl als Kostenschuldner als auch als Veranlassungsschuldner zu tragen, §§ 22 Abs. 1, 29 Nr. 1 GKG.
Es sind im Berufungsverfahren vier volle Gerichtsgebühren entstanden, Nr. 1220 GKG-KostVerz. Der Ermäßigungstatbestand gem. Nr. 1221 GKG-KostVerz. liegt nicht vor. Die danach vorgesehene Ermäßigung auf eine Gerichtsgebühr setzt voraus, dass das Rechtsmittel oder die Klage vor Begründung des Rechtsmittels zurückgenommen wird. Dies ist hier nicht geschehen.
Es liegt auch keiner der Fälle des Nr. 1222 GKG-KostVerz. vor. Die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wird im Gesetz als Tatbestand der Gebührenermäßigung nicht genannt. Die Kläger können sich auch nicht auf Nr. 1222 Nr. 2 GKG-KostVerz. berufen. Danach ermäßigen sich die Gebühren nur dann, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder ein Urteil, das gem. § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Das LG hat hier nicht durch eine der im Gesetz genannten Urteilsformen, sondern durch Beschluss entschieden. Eine analoge Anwendung für Beschlüsse gem. § 522 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Nr. 1222 Nr. 2 GKG-KostVerz. ordnet eine Ermäßigung deshalb an, weil das Gericht bei Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen sowie nicht begründungsbedürftigen Urteilen keinen Begründungsaufwand hat. Anders ist dies bei Beschlusszurückweisungen gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Die Zurückweisung muss begründet werden. Dies ist hier auch geschehen. Zwar ist der die Berufung zurückweisende Beschluss kurz. Er verweist jedoch auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss, der die Begründung enthält. Diese Vorgehensweise trägt dem Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung. Die Kläger sind in dem Hinweisbeschluss auch darauf hingewiesen worden, dass sie zur Vermeidung unnötiger Kosten ihre Berufung zurücknehmen können. Die Gerichtsgebühren hätten sich durch eine Berufungsrücknahme auf zwei Gebühren reduziert. Da sie dies nicht getan haben, müssen sie die die Mehrkosten, die durch die förmliche Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss entstanden sind, tragen.
Aus diesem Grund besteht auch keine Veranlassung, gem. § 21 GKG von der Erhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. Das LG hat die Berufung der Kläger in der in der ZPO vorgesehenen Art und Weise behandelt und ihnen Gelegenheit gegeben, ihr Rechtsmittel zur Vermeidung von unnötigen Kosten zurückzunehmen. Dies haben sie nicht getan.
Mit den Einwendungen der Kläger gegen die Richtigkeit des landgerichtlichen Berufungsurteils darf sich das Beschwerdegericht nicht befassen. Im Kostenansatzverfahren und im Verfahren der Erinnerung sowie der Beschwerde wird nicht geprüft, ob die Gerichte in der Sache richtig entschieden haben oder nicht. Es wird nur überprüft, ob die in Streit...