RVG §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3

Leitsatz

  1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Erinnerung im Verfahren über die Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung ist ohne Erreichen des Beschwerdewertes nur dann zulässig, wenn das Gericht in seinem Beschluss über die Erinnerung die Beschwerde zugelassen hat.
  2. Eine nachträgliche Zulassung ist grundsätzlich nicht möglich.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.8.2009–18 WF 100/09

1 Sachverhalt

Der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss, soweit darin die Einigungsgebühr für einen von den Parteien im Scheidungsverfahren erklärten wechselseitigen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesetzt worden ist.

Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverfahren anhängig, für das das FamG dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet hat. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das FamG nach Vorliegen der Auskünfte der Versorgungsträger einen Ausgleichsbetrag von 0,56 EUR zugunsten des Antragsgegners errechnet und dies den Parteien mit der Terminsladung mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung vor dem FamG, an deren Ende das Scheidungsurteil verkündet wurde, schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der sie wechselseitig auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und auf die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts verzichteten. Die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich wurde vom FamG durch Beschluss genehmigt.

Später beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners beim AG, seine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.008,53 EUR festzusetzen, darunter auch eine 1,0- Einigungsgebühr in Höhe von 85,00 EUR für den Versorgungsausgleich aus dem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung auf lediglich 907,38 EUR fest und führte zur Begründung aus, dass die Einigungsgebühr für den Versorgungsausgleich abgesetzt worden sei, weil eine Einigungsgebühr nicht anfalle, wenn die im Scheidungsverfahren abgeschlossene Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich ausschließlich einen Verzicht der Parteien auf dessen Durchführung enthalte.

Gegen den ihm formlos bekannt gegebenen Festsetzungsbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners Erinnerung eingelegt. Die Einigung lasse sich nicht auf einen ausschließlichen Verzicht der Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs reduzieren. Die Parteien hätten sich in einem umfassenden Vergleich über mehrere Punkte geeinigt und einen Gesamtvergleich geschlossen. Dieser Gesamtvergleich könne nicht in Einzelvergleiche aufgespalten werden und beschränke sich damit nicht auf einen Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschl. v. 12.6.2009 die Erinnerung mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners am 17.6.2009 zugestellt.

Mit Schriftsatz v. 19.6.2009 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners, den Beschl. v. 12.6.2009 dahin zu ergänzen, dass die Beschwerde zugelassen wird. Er gehe davon aus, dass die Zulassung versehentlich unterblieben sei, da die zugrunde liegende Frage bislang nicht entschieden sei und das AG Freiburg in ähnlichen Fragen bisher zur Rechtsfortbildung die Beschwerde zugelassen habe.

Mit Beschl. v. 23.6.2009 hat der Familienrichter die Beschwerde ohne weitere Begründung zugelassen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz v. 1.7.2009 gegen den Beschl. v. 12.6.2009 Beschwerde eingelegt, der der Familienrichter mit Beschl. v. 2.7.2009 nicht abgeholfen hat. Ergänzend hat der Familienrichter ausgeführt, die Zulassung der Beschwerde mit Beschl. v. 23.6.2009 sei in Ergänzung des angefochtenen Beschlusses erfolgt, da über die beantragte Zulassung versehentlich keine Entscheidung erfolgt sei.

Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.

2 Aus den Gründen

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG nicht zulässig, weil eine das Beschwerdegericht bindende Zulassung nicht vorliegt.

Nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Daran fehlt es vorliegend; der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt nur (1.008,53 EUR – 907,38 EUR =) 101,15 EUR.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 2 RVG auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Eine solche Zulassung hat der Familienrichter in dem Beschl. v. 12.6.2009 nicht ausgesprochen, und zwar weder im Tenor noch in den Gründen. Eine Nachholung der Zulassung durch eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist nicht möglich (BGH NJW 2004, 779; NJW 2005, 156 f.; Hartmann,...

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