Zu Recht hat das AG in dem angefochtenen Beschluss die als Erinnerung auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Urkundsbeamtin die Festsetzung der von dem Antragsteller begehrten Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV abgelehnt hat.
Der Antragsteller hat an einem Termin zur Anhörung gem. § 613 Abs. 1 S. 3 ZPO vor dem ersuchten Richter beim AG Nürnberg teilgenommen. Bei diesem Anhörungstermin handelt es sich nicht um einen Gerichtstermin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Er ist weder Verhandlungs-, Erörterungs- noch Beweistermin. Dem AG Nürnberg war es durch Beschluss des AG Neuss übertragen, die Antragstellerin des Verfahrens im Wege der Rechtshilfe zum Scheidungsbegehren nach § 613 ZPO anzuhören. Entsprechend bestimmte das AG Nürnberg einen Termin zur Anhörung, die Beteiligten wurden entsprechend geladen. Im Termin erging nach Aufnahme der Erschienenen der förmliche Beschluss, dass die Antragstellerin des Verfahrens gem. § 613 ZPO persönlich angehört werden solle. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gerichts und dem Inhalt des Protokolls handelte es sich also um einen reinen Anhörungstermin.
Für die Teilnahme an einem Anhörungstermin fällt keine Terminsgebühr an (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 41). Ein Anhörungstermin ist den in Vorbem. 3 Abs. 3 VV genannten Terminen nicht gleichgestellt. Die Anhörung nach § 613 ZPO folgt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und ergänzt die Vorschriften über die Anhörung der Parteien zur Klärung des Sachverhalts, § 141 ZPO, und über die Parteivernehmung, §§ 445–455 ZPO. Insoweit hat das Gericht im Protokoll klarzustellen, ob die Ehegatten lediglich angehört oder vernommen werden sollen. Werden die Ehegatten – wie hier – nur angehört, sind die Prozessbevollmächtigten nicht berechtigt, Fragen an sie zu stellen; §§ 451, 397 Abs. 2 ZPO gelten nur für die Parteivernehmung, nicht für die Anhörung (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, § 613 Rn 1, 9 f).
Umstände, unter denen für den Antragsteller ausnahmsweise eine Terminsgebühr anfällt, ohne dass einer der genannten drei Termine stattgefunden hat, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellung in einem Anhörungstermin vor dem ersuchten Richter löst eine Terminsgebühr nicht aus.
Mitgeteilt vom 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf