Die 1. Strafkammer des LG hat in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung ausgeführt:
"Gesetzlich geregelt ist in Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV u.a. der Fall, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung dadurch entbehrlich wird, dass sich das gerichtliche Verfahren durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl erledigt. Eine Fallgestaltung, die vom Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV erfasst wäre, ist ersichtlich nicht gegeben. Denn vorliegend war der Verfahrensgang dergestalt, dass nach Eröffnung des Hauptverfahrens und im Anschluss an einen Hauptverhandlungstermin nach § 408a StPO in das Strafbefehlsverfahren übergegangen wurde und es zum Erlass eines Strafbefehls kam, gegen den jedoch kein Einspruch eingelegt wurde. Von seinem Wortlaut her ist Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV eindeutig auf endgültig verfahrensbeendende Maßnahmen unter verfahrensfördernder anwaltlicher Mitwirkung gerichtet. Insoweit ist der vorliegende Fall jedenfalls schon deshalb nicht mit der gesetzlich geregelten Fallgestaltung vergleichbar, weil der Angeklagte auch gegen den dann erlassenen Strafbefehl durch eine Einspruchseinlegung nach § 410 Abs. 1 S. 1 StPO die Anberaumung einer Hauptverhandlung hätte erzwingen können (vgl. Lutz Meyer-Goßner, § 408a StPO Rn 6), mithin lediglich ein Übergang in eine andere Verfahrensart erfolgt ist, ohne dass damit zunächst eine Erledigung des Verfahrens verbunden war. Insoweit ist insbesondere zu sehen, dass vorliegend zum Zeitpunkt des Übergangs in das Strafbefehlsverfahren und dem Erlass des Strafbefehls auch gar nicht absehbar war, ob der Angeklagte den Strafbefehl akzeptieren würde, da nach Aktenlage offensichtlich eine Absprache zwischen Verteidiger, Staatsanwaltschaft und Gericht hinsichtlich der im Strafbefehl zu verhängenden Rechtsfolge als Grundlage für eine Erwartung dahingehend, dass dieser auch ohne weiteres rechtskräftig werden würde, nicht stattgefunden hat, sondern der Verteidiger dem Angeklagten erst nach Zustellung des Strafbefehls dazu geraten hat, diesen zu akzeptieren. Würde man jedenfalls im Falle eines vereinbarten Erlasses eines Strafbefehls nach § 408a StPO im Einvernehmen mit dem Verteidiger eine entsprechende Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV zulassen wollen (so Kotz, NStZ-RR 2008, 329 (332) unter Hinweis auf das AG Bautzen AGS 2007, 307), käme diese jedoch vorliegend jedenfalls mangels vorher hergestellten Einvernehmens zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht in Betracht."
Unabhängig davon ist jedoch entscheidend, dass die Kammer aus grundsätzlichen Erwägungen heraus eine analoge Anwendung der Anm Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV auf vom Wortlaut nicht umfasste Fallgestaltungen von vornherein ausschließt. Denn nach Auffassung der Kammer ist vorliegend über den Wortlaut der Vorschrift hinaus keine versehentliche Regelungslücke gegeben, die Anlass für eine erweiternde Anwendung dieses Gebührentatbestandes geben würde. Die strafprozessuale Möglichkeit, nach § 408a StPO nach Eröffnung des Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren überzugehen, besteht mittlerweile seit April 1987. Denn ab 1.4.1987 war diese Vorschrift in ihrer ursprünglichen Gesetzesfassung gültig. Daher muss davon ausgegangen werden, dass diese strafprozessuale Regelung zur Verfahrensvereinfachung dem Gesetzgeber bei Einführung des RVG, das am 1.7.2004 in Kraft getreten ist, bekannt war und daher gebührenrechtlich hätte berücksichtigt werden können, wenn dies gewollt gewesen wäre. Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit von differenzierten Regelungen durchaus bewusst war, zeigt ein Vergleich mit der für das Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffenen Regelung der Mitwirkungsgebühr in Nr. 5115 VV. In Anm. Abs. 1 Nr. 5 zu Nr. VV wird abweichend zu Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV und abweichend zu der hierzu vergleichbaren Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV, die jeweils auf eine endgültige Verfahrensbeendigung abstellen, eine zusätzliche Gebühr auch dann gewährt, wenn der Verteidiger unter Verzicht auf eine Hauptverhandlung eine Entscheidung im Beschlussweg nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG ermöglicht, mithin er lediglich zu einer Verfahrensvereinfachung beiträgt. Ferner kommt nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 5115 VV eine zusätzliche Gebühr dann in Betracht wenn ein Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Diese Regelung legt zugrunde, dass die Verwaltungsbehörde aufgrund der Mitwirkung des Anwalts einen Bußgeldbescheid etwa aus formellen Gründen zurücknehmen muss, ein neuer Bußgeldbescheid jedoch mit besserer Begründung oder in einwandfreier Form gleichwohl ergehen kann und dann vom Betroffenen hingenommen wird (vgl. Hartmann, KostG, Nr. 5115 VV, Rn 6). Von solchen weiteren Möglichkeiten der Zubilligung einer Gebührenerhöhung bei Verfahrenserleichterung hat der Gesetzgeber für das Strafverfahren jedoch gerade keinen Gebrauch gemacht, obwohl eine vergleic...