Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV fällt nicht an, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und kein Rechtsmittel einzulegen.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2009–2 Ws 132/09

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