ZPO §§ 103 ff.; BGB § 195
Leitsatz
Beantragt eine Partei den Erlass einer Kostenentscheidung, die nur auf Antrag ergeht, erst nach Ablauf von mehr als drei Kalenderjahren seit Abschluss des Verfahrens, so kommt eine Kostenfestsetzung nicht mehr in Betracht, wenn sich der Kostenerstattungsschuldner auf die Einrede der Verjährung beruft.
AG Siegburg, Beschl. v. 1.10.2009–109 C 234/08
1 Sachverhalt
Gegen den Antragsgegner war im Jahr 1999 ein Vollstreckungsbescheid ergangen, gegen den er Einspruch eingelegt hatte. Den Einspruch hat er wenig später noch im Jahr 1999 zurückgenommen.
Im Jahr 2008 beantragte der Antragsteller, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Es erging daraufhin ein entsprechender Kostenbeschluss des Gerichts, wonach die Kosten des streitigen Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt wurden. Hiernach beantragte der Antragsteller die Festsetzung der im streitigen Verfahren entstandenen weiteren Kosten. Das Gericht setzte diese Kosten ohne Anhörung des Antragsgegners antragsgemäß fest.
Der Antragsgegner legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein und berief sich auf die Einrede der Verjährung. Er wies darauf hin, dass er die Einrede der Verjährung nicht früher hatte erheben können, weil ihm der Kostenfestsetzungsantrag unter Verstoß seines Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis gegeben worden sei.
Die Erinnerung hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Nach Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. § 195 BGB n.F. war der Kostenerstattungsanspruch, der dem Kläger mit der bereits am 10.11.1999 erfolgten Einspruchsrücknahme erwachsen war, mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt. Auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede war deshalb der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingegangene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.
3 Anmerkung
Hinsichtlich eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs sind zwei Verjährungsfristen zu beachten, die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB und die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB.
Zunächst einmal verjährt ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch wie andere Ansprüche auch nach Ablauf von drei Kalenderjahren ab seinem Entstehen. Ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch durch eine Kostengrundentscheidung festgestellt, beträgt die Verjährungsfrist ab dann 30 Jahre.
In der Regel entstehen Kostenerstattungsansprüche erst mit Ausspruch der Kostengrundentscheidung, so dass nur die 30jährige Verjährungsfrist in Betracht kommt.
Das Gesetz kennt jedoch einige Fälle, in denen die prozessuale Kostenerstattung nur auf Antrag ausgesprochen wird. Dies ist insbesondere der Fall der Klagerücknahme. Hier ergeht nach § 269 Abs. 3 ZPO eine Kostenentscheidung nur auf Antrag.
Ebenso verhielt es sich hier. Nach dem damals geltenden Recht erging eine Kostenentscheidung auch dann nur auf Antrag, wenn der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid zurückgenommen wurde.
In diesen Fällen muss der Antrag auf Erlass der Kostenentscheidung innerhalb der Verjährungsfrist gestellt werden, um diese zu hemmen. Wird der Antrag nicht innerhalb der Verjährungsfrist gestellt, tritt Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein.
Fraglich war hier, ob überhaupt eine Kostenentscheidung hätte ergehen dürfen, da zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Kostenentscheidung bereits Verjährung eingetreten war.
Auch dieser Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, dem Antragsgegner im Kostenfestsetzungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren. Auch bei einer scheinbar eindeutigen Rechtslage ergeben sich häufig Einwendungen, mit denen der Rechtspfleger nicht rechnet, so dass der Kostenerstattungspflichtige dann gezwungen ist, Erinnerung einzulegen, wodurch weitere Kosten ausgelöst werden.
Norbert Schneider