1. Auf das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG weiter die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 3 ZPO).
a) Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschlüsse v. 12.4.2006 – XII ZB 102/04, FamRZ 2006, 939 = AGS 2006, 386; BGH, Beschl. v. 8.1.2008 – VIII ZB 187/06, FamRZ 2008, 781). Letzteres ist hier indessen der Fall. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei verpflichtet ist, Erwerbsbemühungen darzulegen.
b) Der Bezirksrevisor ist auch unmittelbar postulationsfähig, ohne dass es einer Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt bedarf. Er ist weder Partei noch Beteiligter oder beteiligter Dritter, sondern hat eine ihm durch § 127 Abs. 2 ZPO zugewiesene besondere Rechtsstellung, die dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO nicht unterfällt (Senatsbeschl. v. 11.5.2005 – XII ZB 242/03, FamRZ 2005, 1164 = AGS 2005, 460).#a>
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Gegen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe zugunsten des Antragsgegners bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a) Das OLG hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2008, 159 veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsgegner habe vorliegend keine Veranlassung gehabt, der Aufforderung des AG zur Vorlage der Eingliederungsvereinbarung sowie zur Auskunft über seine Erwerbsbemühungen und seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung nachzukommen. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO diene der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, weshalb Nachfragen des Gerichts nur statthaft seien, soweit die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dies erfordere. Vorliegend bestehe aber keine Veranlassung, die realen Arbeitsmöglichkeiten des Antragsgegners abzuklären. Fiktives Einkommen könne der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei nämlich nur zugerechnet werden, wenn es anderenfalls zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe käme. Solche Umstände seien hier nicht ersichtlich. Zwar sei der Antragsgegner erst 41 Jahre alt und zuletzt als Mechaniker beschäftigt gewesen. Allerdings ergebe sich aus dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich, dass der Antragsgegner zuletzt im Juli 2004 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt habe. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner seiner Einkünfte begeben habe, um im Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten. Zudem lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner eine angebotene Erwerbstätigkeit nicht angenommen oder sich nicht hinreichend um eine solche bemüht habe. Dagegen spreche vielmehr, dass dem Antragsgegner mit Bescheid der ARGE v. 17.4.2007 ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden seien. Solche Leistungen erhielten Personen nur bei gegebener Hilfsbedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sicherstellen könnten. Da bereits bei der Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II geprüft worden sei, ob der Antragsgegner seinen Unterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken könne, sei es nicht angezeigt, von ihm weitere Darlegungen zu seinen Verdienstmöglichkeiten zu verlangen. Vielmehr sei dem Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil er nur Leistungen in Höhe von insgesamt 616,00 EUR monatlich erhalte. Unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a ZPO und des Abzugs für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO verfüge der Antragsgegner über kein einzusetzendes Einkommen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
b) Keinen Bedenken unterliegt die Annahme des OLG, dass von den tatsächlichen Einkünften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 616,00 EUR nach den Abzügen gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 a und Nr. 3 ZPO kein für die Prozesskosten einzusetzendes Einkommen (§ 115 Abs. 2 ZPO) verbleibt. Das OLG durfte aber auch davon absehen, dem Antragsgegner fiktive Einkünfte zuzurechnen. Dabei war es nicht gehalten, auf der Vorlage der Eingliederungsvereinbarung mit der ARGE, der Darlegung von Erwerbsbemühungen und den Angaben zum letzten Beschäftigungsverhältnis zu bestehen.
aa) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei fiktive Einkünfte bei der Beurt...