Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist aus der Landeskasse eine weitere Vergütung i.H.v. 567,52 EUR zu zahlen.

Zutreffend ist das FamG zunächst davon ausgegangen, dass die ursprünglich in dem Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe sich auch auf das jetzt wieder aufgenommene Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erstreckt. Gem. § 624 Abs. 2 i.V.m. § 621 Nr. 6 ZPO umfasst die für das Ehescheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch die Folgesache. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG (aufgehoben durch Art. 23 S. 2 Nr. 4 VAStrRefG) wurde das Verfahren über den Versorgungsausgleich entsprechend § 628 Abs. 1 ZPO (in der bis 31.8.2009 geltenden Fassung) ausgesetzt und abgetrennt. Bei einer Abtrennung nach § 628 ZPO blieb das Verfahren über den Versorgungsausgleich Folgesache (BGH FamRZ 1981, 23; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Zöller/Phillippi, ZPO, 27. Aufl. § 628 Rn 10). War einem Ehegatten für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden, erstreckt sich diese auf die Versorgungsausgleichsfolgesache (§ 624 Abs. 2 ZPO a.F.) und wirkt über deren Abtrennung hinaus fort (OLG Dresden a.a.O.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. § 628 Rn 18).

Durch die Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2009 hat sich hieran nichts geändert. Nach § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG bleiben Versorgungsausgleichssachen Folgesachen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG. Zwar sind nach S. 2 dieser Vorschrift abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren als selbstständige Familiensachen weiterzuführen. Mit dieser Regelung, die auch für nach § 2 VAÜG ausgesetzte Verfahren gilt (Musielak/Borth, FamFG, Einl. Rn 99), soll erreicht werden, dass zwischen den abgetrennten Folgesachen kein Restverbund mehr besteht, sondern sie jeweils getrennt zu behandeln sind (BT-Drucks 16/11903 S. 62). Nur so kann erreicht werden, dass für die abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich jeweils das ab dem 1.9.2009 geltende Recht zur Anwendung kommt, während es für andere Folgesachen bei dem früheren Recht bleibt. Eine Auswirkung auf die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe ist damit nicht verbunden (OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.3.2010–3 WF 23/10; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2010–15 WF 125/10; OLG Rostock, Beschl. v. 19.7.2010–10 WF 106/10; a.A. OLG Naumburg, Beschl. v. 1.2.2010–8 WF 33/10). Weil es sich um eine Folgesache handelt, verbleibt es auch bei den aufgenommenen Verfahren, die ursprünglich nach § 2 VAÜG ausgesetzt worden waren, bei dem Anwaltszwang (OLG Rostock, Beschl. v. 14.7.2010–10 UF 72/10).

Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbstständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich verdient der Rechtsanwalt gesonderte Gebühren. Dies ergibt sich aus § 150 Abs. 5 S. 2 FamFG (Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211). Diese Regelung entspricht der bisherigen Verfahrenstrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. (OLG Karlsruhe JurBüro 1999, 383; OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 686; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 3100 VV, Rn 105; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 623 Rn 32 k). Letztlich ist dies die Folge der Entscheidung des Gesetzgebers in Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG, die abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren als selbstständige Verfahren weiterzuführen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren bereits Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hat. Diese Vergütung, soweit sie auf den Versorgungsausgleich angefallen ist, muss sich der Rechtsanwalt anrechnen lassen, § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten, nunmehr selbstständigen Folgesache um eine Angelegenheit (Borth, FamRZ 2010, 1210, 1211; Schneider, NJW-Spezial 2008, 635).

Die Anrechnung unterbleibt nicht, auch wenn – wie hier – zwischen der Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens und der Wiederaufnahme ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. Zwar werden gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG früher verdiente Gebühren nicht angerechnet, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Diese Vorschrift findet jedoch unmittelbar nur dann Anwendung, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist (BGH NJW 2006, 1525 [= AGS 2006, 323]). Dass hier der frühere Auftrag des Rechtsanwalts erledigt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich war zu erwarten, dass das Verfahren nach der Einkommensangleichung i.S.v. § 1 VAÜG fortgesetzt werden würde. Eine Erledigung ist damit nicht eingetreten.

Zwar hat der BGH mit Beschl. v. 11.8.2010 – XII ZB 60/08 [= AGS 2010, 477] § 15 Abs. 5 S. 2 RVG analog angewandt, soweit das ursprüngliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen worden war und später das Verfahren mit einem Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs fortgesetzt worden ist. Hier liegen die Vorauss...

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