1. Bei wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren, die zuvor abgetrennt und ausgesetzt worden waren, handelt es sich gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit.
  2. Die Gebühren des Anwalts berechnen sich in dem wiederaufgenommenen Verfahren immer nach den Vorschriften des RVG i.d.F. des FGG-ReformG unabhängig davon, nach welchen Vorschriften sich die Vergütung im Verbund richtete.
  3. Die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG verdrängt sämtliche in den Kostengesetzen enthaltenen Dauerübergangsvorschriften.
  4. Die im früheren Scheidungsverbundverfahren angefallenen Gebühren aus der Folgesache Versorgungsausgleich sind auf die im wieder aufgenommenen Verfahren entstandenen Gebühren anzurechnen.
  5. Die anzurechnenden Beträge berechnen sich dergestalt, dass von den Gebühren aus dem Gesamtwert des Verbundverfahrens diejenigen fiktiven Gebühren abzuziehen sind, die im Verbundverfahren ohne Berücksichtigung des Wertes des Versorgungsausgleichs angefallen wären.

OLG Celle, Beschl. v. 16.9.2010–12 WF 102/10

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