Durch Urteil v. 8.2.2005 hatte das FamG auf den am 7.11.2003 zugestellten Antrag die Ehe der Parteien geschieden, die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt. Mit Beschl. v. 4.11.2003 war der Antragstellerin zuvor für das Ehescheidungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden.
Dem Beschwerdeführer waren am 18.3.2005 gem. §§ 121 ff. BRAGO Gebühren i.H.v. 842,16 EUR aus der Landeskasse erstattet worden.
Mit Verfügung vom 4.2.2010 hat das FamG das ausgesetzte Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen. Auf den Antrag der Antragstellerin, ihr für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, ist durch Beschluss festgestellt worden, dass die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe für das Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren auch für das vorliegend abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren gelte. Ratenzahlungen wurden nach wie vor nicht festgesetzt.
Das FamG hat mit Beschl. v. 16.4.2010 aufgrund mündlicher Verhandlung den Versorgungsausgleich nach neuem Recht geregelt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Wert auf 2.552,00 EUR festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat sodann beantragt, ihm aus der Landeskasse eine Vergütung i.H.v. insgesamt 586,08 EUR zu erstatten. Der Rechnung liegen eine 1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr nach einem Wert von 2.552,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugrunde.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Es seien keine – über die bereits in dem Verbundverfahren abgerechneten Gebühren hinaus – neue Gebühren in dem abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren entstanden. Das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich blieben trotz der Abtrennung und Aussetzung des Versorgungsausgleichs gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 Nr. 4 RVG bzw. § 7 Abs. 3 BRAGO.
Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts ist durch das FamG mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der weiterhin die Erstattung der Gebühren aus der Landeskasse erstrebt wird. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der ursprüngliche Auftrag mit Abschluss des Ehescheidungsverfahrens beendet gewesen sei. Daher sei das aufgenommene Verfahren als neue Angelegenheit anzusehen.
Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.