Das AG Hainichen hatte sich mit der gesamten Palette der Rechtsfragen zu befassen, die anlässlich der Abtrennung von Verfahren über den Versorgungsausgleich auftreten.
I. Neue Angelegenheit
Das AG Hainichen kommt zu Recht zu dem Ergebnis, dass das abgetrennte Verfahren für den Anwalt eine neue Angelegenheit ist.
Insoweit lehnt es das Gericht zunächst zutreffend ab, § 15 Abs. 2 RVG/§ 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO anzuwenden, was zum Teil allerdings in der Praxis vertreten wird. Dabei wird häufig übersehen – wie das AG Hainichen zu Recht ausführt –, dass weder der alte Auftrag beendet war, noch dass ein neuer Auftrag erteilt worden ist.
Wird der Versorgungsausgleich abgetrennt, dann enden die anwaltliche Tätigkeit und die Verantwortung gerade nicht. Es liegt eine gewöhnliche Verfahrenstrennung vor. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich bleibt ungeachtet der Abtrennung weiter anhängig. Es wird lediglich ausgesetzt. Während einer Aussetzung des Verfahrens muss der Anwalt allerdings weiterhin das Mandat betreiben, nämlich insbesondere regelmäßig prüfen, ob der Grund für die Aussetzung entfallen ist und daher die Wiederaufnahme beantragt werden muss.
Abgesehen davon kann es im Rahmen eines ausgesetzten Verfahrens durchaus sinnvoll sein, einen Vergleich zu schließen und das Verfahren zu beenden, auch wenn es noch nicht entscheidungsreif ist.
Anders würde es sich nur in dem seltenen Fall verhalten, dass mit Aussetzung des Versorgungsausgleichs gleichzeitig auch das Mandat beendet wird und der Anwalt dann später den Auftrag erhält, in dieser Sache erneut tätig zu werden. In der Praxis kommen solche Fälle allerdings in der Regel nicht vor.
II. Anzuwendendes Gebührenrecht
Das abgetrennte Verfahren wird zwar zu einer neuen selbstständigen Angelegenheit. Allerdings liegt hier ein gewöhnlicher Fall der Verfahrenstrennung vor. Das bedeutet – wie der BGH klargestellt hat –, dass das ursprüngliche Verfahren (hier die Folgesache Versorgungsausgleich) und das abgetrennte Verfahren (hier die selbstständige Familiensache Versorgungsausgleich) ein und dieselbe Angelegenheit sind, so dass die Gebühren hier nur einmal entstehen.
Nach den §§ 60, 61 RVG, § 134 BRAGO wäre das Datum der Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit maßgebend. Das wiederum ist auch für die Folgesache Versorgungsausgleich der Auftrag zur Einreichung des Scheidungsantrags, da dann der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchgeführt wird. Verhält es sich so, dass der Auftrag für das Scheidungsverfahren noch zu BRAGO-Zeiten erteilt worden ist, dann bliebe auch – wie das AG Hainichen festgestellt hat – die BRAGO für das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren maßgebend.
Das AG Hainichen übersieht jedoch, dass die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG eine spezielle Übergangsregelung ist, die alle anderen "Dauer-Übergangsregelungen" verdrängt. Es...