Die beiden vorstehenden Entscheidungen sind unzutreffend. Eine Bindungswirkung besteht nicht.
Eine solche Bindungswirkung kann schon deshalb nicht bestehen, weil die Frage der Notwendigkeit im Rahmen der Kostenerstattung zum Teil anders zu beurteilen ist als die Erforderlichkeit im Rahmen der Rechtsschutzversicherung.
Der Mandant schuldet dem Anwalt diejenige Vergütung, die sich aus dem Anwaltsvertrag ergibt. Hiervon hat der Versicherer den Mandanten/Versicherungsnehmer freizustellen, solange dieser nicht überhöhte Kosten verursacht hat.
Ob der Versicherungsnehmer seine Kosten in voller Höhe erstattet erhält oder nicht, ist für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und damit auch für den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers irrelevant. Es ist allgemein bekannt, dass nach einem Freispruch in Straf- und Bußgeldsachen in rechtswidriger Weise zutreffende Rechnungen aus fiskalischen Gründen gekürzt werden.
Hinzu kommt, dass mangels ausreichender Kenntnisse des Gebührenrechts häufig fehlerhafte Festsetzungen erfolgen, wie sich insbesondere aus der kaum noch zu überschauenden und völlig widersprüchlichen Rspr. ergibt.
Eine falsche Entscheidung im Erstattungsverhältnis kann jedoch nicht die berechtigten vertraglichen Ansprüche des Anwalts zu Fall bringen.
Eine andere Frage ist allerdings, ob der Anwalt seinem Mandanten nicht raten muss, alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen eine unzutreffende Festsetzung auszuschöpfen, um einen höchstmöglichen Erstattungsanspruch zu erhalten. Dies dürfte zu bejahen sein. Versäumt der Anwalt dies, dann hat er den Mandanten/Versicherungsnehmer zu einer Obliegenheitsverletzung verleitet, so dass er sich schadensersatzpflichtig gemacht hat und gegebenenfalls Vergütungsansprüche nicht durchsetzen kann, die bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels erstattet worden wären.
Der Anwalt sollte daher bei unzutreffenden Festsetzungen grundsätzlich die zustehenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ergreifen, zumindest den Rechtsschutzversicherer auf solche Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel hinweisen und sich von dort Weisung geben zu lassen, ob die Rechtsbehelfe oder das Rechtsmittel eingelegt werden soll, zumal der Rechtsschutzversicherer für diese Kosten aufkommen muss.
Unzutreffend sind die Entscheidungen auch schon deshalb, weil sie die Berufung nicht zugelassen haben. Die Frage der Bindungswirkung ist in der Rspr. umstritten. Allein schon wegen dieser Divergenz hätte die Berufung zugelassen werden müssen. In Anbetracht der umstrittenen Rechtslage dürfte hier wohl auch ein Fall für die Zulassung der Revision vorliegen.