BGB §§ 675, 667, 812
Leitsatz
An die Kostenfestsetzung im Bußgeldverfahren ist das Zivilgericht, das über den Honoraranspruch des Verteidigers gegen den Mandanten zu entscheiden hat, gebunden. Daher kann der Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht vom Anwalt gezahlte Vorschüsse zurückfordern, soweit diese die festgesetzten Kosten übersteigen.
AG Dresden, Beschl. v. 16.6.2010–104 C 1085/10
Aus den Gründen
Die Klägerin kann von dem Beklagten aus § 812 BGB die Rückzahlung der zuviel gezahlten Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Gem. § 86 Abs. 1 RVG, § 17 Abs. 8 ARB 94 gehen die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beträgen, die der Versicherer für ihn geleistet hat, mit der Entstehung auf den Versicherer über. Dies gilt insbesondere auch in dem Fall, dass der Versicherer an den Rechtsanwalt einen Vorschuss auf die Gebühren geleistet hat und dann von der Staatskasse nur ein geringerer Betrag erstattet wird. Sobald feststeht, dass der Erstattungsbetrag niedriger ist als die Vorschusszahlung, entsteht für den Versicherungsnehmer ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB, der als Anspruch auf Erstattung i.S.d. § 17 Abs. 8 ARB 94 auf den Versicherer übergeht. Der Beklagte muss sich hinsichtlich der Höhe der ihm zustehenden Anwaltsgebühren an den Festsetzungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses festhalten lassen. Der Versicherer schuldet nur die Erstattung der gesetzlichen Anwaltsgebühren. Damit entfaltet der Kostenfestsetzungsbeschluss für das Verhältnis des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherers gegenüber dem Anwalt eine Bindungswirkung. Hieraus folgt, dass der Beklagte im Verfahren über den Deckungsschutz bzw. die Rückzahlung bereits geleisteten Honorars nicht mit dem Einwand gehört werden kann, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei materiell unrichtig. Den Anwalt trifft nämlich gegenüber dem Auftraggeber eine Obliegenheit, fehlerhafte Gerichtsentscheidungen anzufechten. Unterlässt es also der Anwalt, den Kostenfestsetzungsbeschluss anzufechten, der seinem Mandanten geringere Erstattungsansprüche gegen den Prozessgegner zuspricht, als sie das Gesetz vorsieht, muss sich der Anwalt eine entsprechende Kürzung seines Honorars anrechnen lassen. In diesem Falle wäre nämlich die gesetzliche Gebühr durch das Gericht zu niedrig festgesetzt worden, was am Verhältnis des Anwalts zu seinem Mandanten zunächst nichts ändert. Dem Mandanten erwächst aber ein Schadensersatzanspruch in dem Umfang, wie es ihm nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses verwehrt ist, die volle Honorarforderung seines Anwaltes von der Staatskasse ersetzt zu verlangen (vgl. LG Aachen, Urt. v. 28.10.2008–7 S 85/08).
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf, dass die Klägerin seinen Anspruch anerkannt habe ... (wird ausgeführt).
Im Übrigen würde sich, wenn die Auffassung des Beklagten zutreffen würde, dass die entfalteten Tätigkeiten des Beklagten die gegenüber der Klägerin geltend gemachten und gezahlten Gebühren rechtfertigen würden, ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Klägerin i.H.v. 247,80 EUR ergeben, da der Beklagte auf den Hinweis des LG seine Beschwerde zurückgenommen hat, ohne auf die nach seiner Auffassung richtige Festsetzung der Gebührenhöhe mit entsprechender Argumentation hinzuwirken und einen höheren Erstattungsbetrag für die Klägerin zu erwirtschaften.