Die Beklagen sind dem Kläger für dessen Rechtsanwaltskosten erstattungspflichtig, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in der konkreten Situation gem. § 249 Abs. 1 BGB erforderlich und auch zweckmäßig war. Zwar wird in der Rspr. gelegentlich vertreten, dass dies in einfach gelagerten Fällen nur zutrifft, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird, jedoch kann im vorliegendem Fall ohnehin nicht von einem einfach gelagerten Fall ausgegangen werden.
Dabei ist die Frage, wann von einem rechtlich einfach gelagerten Verkehrsunfall ausgegangen werden kann, schon schwierig zu beantworten. Der Umfang und die Geltendmachung sämtlicher ersatzfähiger Schäden sowie die unterschiedlichsten Haftungsverteilungen bei Verkehrsunfällen haben eine Dimension und Komplexität angenommen, die selbst bei eindeutigen Haftungsfällen keinen einfach gelagerten Verkehrsunfall darstellen können. Dazu kommt eine vielseitige Rechtsprechung, die zu Unsicherheiten bezüglich möglicher Ansprüche führt. Anzumerken sei, dass gerade die Vielfalt des Straßenverkehrsrechts auch zur Schaffung eines entsprechenden Fachanwalts geführt hat.
Und selbst in vermeintlich einfach gelagerten Fällen ist es nicht mit der Anzeige des Schadens bei der Versicherung des Schädigers getan. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schädiger und seine Versicherung die Interessen des Geschädigten in ausreichendem Maße berücksichtigen, was in der Natur der Sache liegt.
Außerdem gebietet es die Maxime der Waffengleichheit, dass der Geschädigte gegenüber der rechtskundigen Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzes beauftragen darf (vgl. BGH NJW 2009, 2898 f.). Weiterhin bestehen Bedenken, aus einer Ex-post-Betrachtung die Erforderlichkeit aufgrund eines einfach gelagerten Falles entfallen zu lassen.
Von einem "einfachen" Fall im Straßenverkehr ist nur in absoluten Ausnahmefällen auszugehen. Es sind dann Missbrauchskonstellationen denkbar, bei denen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geradezu als unvernünftige oder bloß schikanöse Ausnutzung von Ersatzansprüchen erscheint (vgl. Wagner, NJW 2006, 3244 (3248); VersR 1995, 257 (258)).
Im konkreten Fall ereignete sich der Unfall, während der 18-jährige Auszubildende des Klägers den Pkw als Firmenfahrzeug nutzte. Jener verzichtete auf eine Beweissicherung durch die Polizei und notierte sich lediglich die Anschrift und Telefonnummer des Beklagten zu 1), was vorliegend nicht dem Kläger angelastet werden kann. Bei dieser Sachlage ist es nachvollziehbar, dass der Kläger die weitere Rechtsverfolgung in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt übernahm, zumal auch kein Bagatellschaden, sondern ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag. Bereits deswegen kann von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers vorliegend nicht ausgegangen werden.
Die Ersatzpflicht entfällt auch nicht, weil der Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig wurde. Die Ersatzpflicht besteht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 249 Rn. 39). Das Anfertigen des Aufforderungsschreibens zur Zahlung der Schäden hat der Kläger im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, weswegen ihm eine entsprechende und übliche Vergütung nicht zugesprochen werden sollte. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt.
Die persönlichen Verhältnisse beim Schädiger oder Geschädigten begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung des Schadensersatzes (vgl. AG Freudenstadt zfs 1996, 334 (335)). Beruf und einhergehende Qualifikation sind irrelevant. Dem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen (vgl. BAG NZA 1995, 545 (548)), zumal die Differenzierung eines Rechtskundigen von einem Rechtsunkundigen völlig unpraktikabel wäre und zu einer gewissen Willkür führen würde.
Diese Ansicht wird auch durch den Rechtsgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB unterstützt. In direkter bzw. analoger Anwendung führt diese Norm zur Vergütung von berufsbezogenen Diensten, bei einer im Grundsatz unentgeltlichen Tätigkeit. Damit wird der Kommerzialisierung der Berufstätigkeit Rechnung getragen. Ebenso trägt § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO diesen Rechtsgedanken, so dass auch ein Anwalt in eigener Sache seine Prozesskosten, sofern sie notwendig sind, geltend machen kann.
Auch die Höhe der Klageforderung ist begründet. Die Höhe der Klageforderung ergibt sich neben der Nr. 7002 VV aus der geltend gemachten 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV. Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV handelt es sich um eine Rahmengebühr, die 0,5 bis 2,5 beträgt. Bei dieser Rahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenhe...