Zu Recht hat der Rechtspfleger die Reisekosten in der beantragten Höhe festgesetzt.
1. Nach der Grundregel des § 91 Abs. 1 ZPO sind nur die Kosten vom Gegner zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Das sind solche Kosten, die eine verständige Prozesspartei als sachdienlich ansehen durfte. Dabei hat sie die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, solange sich dies mit der vollen Wahrung ihrer Rechte vereinbaren lässt. Dieses Gebot ergibt sich aus § 242 BGB (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn 12 m. w. Nachw.). Unter mehreren gleichartigen Maßnahmen ist die kostengünstigste auszuwählen (BGH BGHR 2008, 410, 411; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 305 = JurBüro 2009, 199 [= AGS 2009, 141]; OLG Frankfurt MDR 2008, 1005 = AGS 2008, 409).
Geht es um die Erstattung von Flugreisekosten, so rechtfertigt die Zeitersparnis die Mehrkosten für eine Flugreise nicht schlechthin, wie sich aus der Verweisung in § 91 Abs. 1 S. 2, 2. Hs. ZPO auf § 5 Abs. 1 und 3 JVEG ergibt. Ausgehend von der letztgenannten Vorschrift sind Fahrtkosten, die über den Betrag der Bahnkosten hinausgehen, nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Im Falle von Flugkosten hat die Rspr. Erstattungsfähigkeit nur bei Auslandsreisen sowie nur dann bejaht, wenn die Mehrkosten einer Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt erster Klasse stehen (BGH, a.a.O., m. w. Nachw.; Madert/Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nrn. 7003, 7004 VV Rn 30). Auch wenn das JVEG nur die Reisekosten der Partei betrifft, ist der Rechtsanwalt nicht schlechter zu stellen als die Partei selbst (Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 29), aber auch nicht besser. Letzteres übersieht das OLG Hamburg (AGS 2009, 102 = MDR 2008, 1428 = Rpfleger 2008, 445), das dem Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Benutzung der Business-Class bei entsprechender Kostenerstattung uneingeschränkt zubilligt, da dieser nur dort während des Fluges uneinsehbar arbeiten könne (zutreffenderweise a.A. LG Freiburg NJW 2003, 3359; Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 31; Schnapp, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl., Nrn. 7003–7006 VV Rn 27).
Werden für die Economy-Class unterschiedliche Tarife angeboten, etwa mit oder ohne Umbuchungszuschlag, so hat der Rechtsanwalt grundsätzlich die billigere Variante zu wählen. Dies gilt umso mehr, als die Umbuchungsgebühr in jedem Fall nur 50,00 EUR beträgt (Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 32). Eine Pflicht zur Buchung von "Billigflügen" ohne Umbuchungsmöglichkeit besteht nicht (Madert/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 32 a; Schnapp, a.a.O.; Hartmann, KostG, 40. Aufl., Nrn. 7003–7006 VV Rn 23).
2. a) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt es bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe vorliegend Kosten, die durch die Anreise des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin von C. zum Termin vor dem LG bzw. OLG Köln entstanden sind, grundsätzlich gerade nicht darauf an, welcher Tarif der konkreten Buchung zugrunde liegt. Ausgehend von den (fiktiven) Kosten, die für eine Bahnanreise in der ersten Wagenklasse von C. nach K. und zurück angefallen wären, ist allein zu prüfen, ob die konkret entstandenen und zur Erstattung angemeldeten Kosten im Einzelfall dem Gebot einer möglichst sparsamen Prozessführung gerecht werden.
Unbestritten hat die Antragstellerin vorgetragen, dass für eine Bahnfahrt von C. nach K. und zurück 361,00 EUR in der ersten Wagenklasse angefallen wären. Dabei ist aber zu beachten, dass der Prozessbevollmächtigte vorliegend berechtigt gewesen wäre, per Bahn schon am Vortag anzureisen. Dieser wäre bei einer reinen Bahnfahrtzeit von mehr als neun Stunden nicht gehalten gewesen, noch am selben Tage nach C. zurückzukehren. In diesem Fall wären sowohl Übernachtungskosten, die der Senat auf 150,00 EUR schätzt, sowie weitere 35,00 EUR an Tages- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 Nr. 2 VV für den Anreisetag angefallen, so dass insgesamt von fiktiven Kosten i.H.v. 606,00 EUR (361,00 EUR + 150,00 EUR + 60,00 EUR + 35,00 EUR) auszugehen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer Bahnanreise Parkgebühren und/oder Taxikosten angefallen wären.
b) Hiernach wären zur Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Antragstellerin Reisekosten für ihren Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen kann, grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Kosten i.H.v. 807,65 EUR (587,65 EUR Flugkosten, 42,00 EUR Parkgebühren, 118,00 EUR Taxikosten, 60,00 EUR Abwesenheitsgeld) mit den fiktiv bei einer Bahnanreise entstandenen auf ihre Angemessenheit hin zu vergleichen.
Es kann jedoch wegen der Besonderheiten des vorliegend zu entscheidenden Falles dahinstehen, ob dann, wenn die tatsächlichen die fiktiven Kosten um rund 25 % übersteigen, noch von Angemessenheit auszugehen ist oder nicht. Denn die Klägerin hat für die erste Instanz lediglich die Festsetzung von 216,74 EUR beantragt, weil ihr Prozessbevollmächtigter am Anreisetag zwei weitere Gerichtstermine in K. und am Folgetag einen Termin in E. wahrgenommen hat und sodan...