Die in C. ansässige Antragstellerin beantragte, vertreten durch C. Rechtsanwälte, beim LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit gegen die in X. ansässige Antragsgegnerin, die ihrerseits ebenfalls C. Rechtsanwälte einschaltete. Die Antragstellerin war in zwei Instanzen erfolgreich. Zu den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem LG und OLG Köln reiste der Prozessbevollmächtigte jeweils mit dem Flugzeug an. Die entsprechenden Kosten hat sie jeweils auf der Basis des Tarifs für die Business-Class zur Festsetzung angemeldet. Da der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor der Rückreise nach Berlin jeweils weitere Termine wahrgenommen hat, hat die Antragstellerin die jeweiligen Kosten nur quotal im vorliegenden Rechtsstreit zur Festsetzung angemeldet.
Der Rechtspfleger hat die Kostenfestsetzung antragsgemäß vorgenommen.
Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Rechtsmittel.
Sie ist der Ansicht, die Kosten für einen Flug in der Business-Class seien nicht erstattungsfähig. Zugrunde zu legen sei der Tarif der Economy-Class. Die Anreise mit der Bahn sei möglich und billiger gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin die einstweilige Verfügung nicht beim LG C. oder dem LG X. beantragt habe.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie habe die freie Wahl des Gerichtsstandes gehabt, §§ 32, 35 ZPO. Deshalb könne sie wegen der Anrufung des LG Köln keine kostenrechtlichen Nachteile haben. Die Kosten für die Business-Class seien auch deshalb erstattungsfähig, weil ein Ticket der flexiblen Economy-Class, mit dem eine Umbuchung infolge Terminsverlegung leichter und ohne Mehrkosten möglich sei, nur 86,00 EUR weniger gekostet hätte. Dies sei bei Buchung eines "Billigfluges" nicht oder nur verbunden mit erheblichen Mehrkosten möglich. Deshalb sei ein "flexibles" Ticket zwingend notwendig. Da die Kosten dafür im Vergleich zum Business-Class-Ticket nicht auffällig höher seien, könne sie die Erstattung dieser Kosten verlangen.
Die Antragsgegnerin erwidert, die Buchung auf der Grundlage des flexiblen Economy-Class-Tarifs wegen der Möglichkeit der Umbuchung sei nicht zwingend erforderlich, da die dafür anfallenden Kosten innerhalb der gleichen Tarifklasse in der Regel 50,00 EUR betrügen. Nur bei voraussichtlich deutlich mehr als einer einmaligen Umbuchung sei das flexible Economy-Class-Ticket sinnvoll.
Die sofortige Beschwerde, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, blieb ohne Erfolg.