RVG § 33; StPO § 111d
Leitsatz
Bei der Berechnung des Gegenstandswerts für das Arrestverfahren (dinglicher Arrest nach § 111d StPO) ist von dem Betrag des zu sichernden Hauptanspruchs ein Abschlag vorzunehmen, der in der Regel so bemessen sein sollte, dass der Gegenstandswert des Arrestverfahrens ein Drittel des Hauptanspruchs ausmacht.
OLG München, Beschl. v. 16.8.2010 – 4 WS 114/10 (K)
Sachverhalt
Das AG hatte durch Beschluss gem. §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111 e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 3 und Abs. 1 S. 2, 73 a StGB; §§ 266a Abs. 1 (bis 31.7.2004) und Abs. 2 (ab 1.8.2004) StGB i.H.v. 2.237.803,23 EUR den dinglichen Arrest in das Gesellschaftsvermögen der A. Ltd., Türkei, angeordnet.
Auf Beschwerde der Arrestschuldnerin hob das LG den Arrestbeschluss auf und erlegte der Staatskasse auf, die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen. Ausgebrachte Pfändungen wurden in der Folgezeit für erledigt erklärt.
Die (frühere) Arrestschuldnerin beantragte mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.237.803,23 EUR festzusetzen. Mit Beschluss der Strafkammer wurde der Streitwert für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß festgesetzt. Die Staatskasse wurde zu dem Festsetzungsantrag weder gehört, noch wurde ihr der Beschluss zugestellt. Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz beantragte der anwaltliche Vertreter der (früheren) Arrestschuldnerin Gebührenfestsetzung entsprechend dem Beschluss der Strafkammer.
Daraufhin legte die Staatskasse durch die Bezirksrevisorin Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer ein mit der Begründung, bei dem streitwertgegenständlichen Arrestbeschluss handele es sich um eine vorläufige Maßnahme, bei der nur ein Wertansatz von einem Drittel, also i.H.v. 745.934,40 EUR, gerechtfertigt sei.
Das OLG hat der Beschwerde, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat, stattgegeben.
Aus den Gründen
1. Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig.
Die Staatskasse ist nach dem Beschluss der Strafkammer erstattungspflichtiger Gegner des Antragstellers und deshalb wie er i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG antragsberechtigt. Aus diesem Antragsrecht leitet sich ohne weiteres das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG ab. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 33 Abs. 3 S. 1, letzter Hs. RVG) ist erreicht.
Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist ähnlich der sofortigen Beschwerde ausgestaltet und nach § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Weder wurde die Zustellung der beschwerdegegenständlichen Gegenstandswertfestsetzung angeordnet noch eine die Staatskasse betreffende Zustellung bewirkt, so dass die Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht in Lauf gesetzt wurde.
2. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet.
Die nach Nr. 4142 VV im Arrestverfahren angefallene Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Dabei ist maßgebend der objektive Wert, subjektive Interessen der (früheren) Arrestschuldnerin sind bei der Bemessung ohne weiteren Belang (OLG Hamm, Beschl. v. 10.1.2008–3 Ws 323/07, zit. nach www.burhoff.de [= AGS 2008, 341]; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 4142 VV Rn 19). Soweit diese anführt, der angeordnete dingliche Arrest habe ihr gesamtes Vermögen betroffen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit zum Erliegen gebracht und zu Vermögenseinbußen geführt, können diese Umstände gegebenenfalls zu Ansprüchen nach dem StrEG oder nach Amtshaftungsgrundsätzen führen. Für die Gegenstandswertbemessung nach § 33 Abs. 1 RVG im Rahmen der Nr. 4142 VV sind diese Gesichtspunkte ebenso irrelevant wie die von ihr angeführte Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage.
Bei der Bemessung des Gegenstandwerts einer vorläufigen Maßnahme, wie es der dingliche Arrest darstellt, ist ausgehend von dem zu sichernden Hauptanspruch ein Abschlag vorzunehmen, so dass der Gegenstandswert des Arrestverfahrens in der Regel unter dem Betrag des zu sichernden Hauptanspruchs liegt. Ein Abschlag von zwei Dritteln ist angemessen (OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 10.9.2009–2 Ws 370/04; Burhoff a.a.O. VV 4142 Rn 19). Dies entspricht auch der Praxis im (zivilprozessualen) Arrestverfahren (OLG Köln a.a.O.). Anhaltspunkte dafür, dass entsprechend den zu § 3 ZPO entwickelten Grundsätzen der objektive Wert höher zu veranschlagen ist, ergeben sich weder aus den dem Senat vorliegenden Akten noch aus der Stellungnahme des anwaltlichen Vertreters der (früheren) Arrestschuldnerin.
Mithin war der Beschluss des LG aufzuheben und der Gegenstandswert auf 745.934,41 EUR festzusetzen.
Anmerkung
Ein Beschwerdewert von 200,00 EUR reicht nicht aus. Der Beschwerdewert muss mehr als 200,00 EUR betragen.
Interessant wären Ausführungen dazu gewesen, weshalb das Gericht hier eine Gebühr nach Nr. 4142 VV annimmt. Arrestverfahren sind auch in Strafsachen gesonderte Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 RVG). Eine Gebührenregelung hierfür findet sich im RVG leider nicht.