1. Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.1.2009 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des KG vom 15.12.2008 ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft.
2. Die mit Schriftsatz vom 15.1.2009 ebenfalls eingelegte Erinnerung gegen den der Antragstellerin am 9.1.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG statthaft sowie gem. § 11 Abs. 2 S. 4 RpflG, § 569 ZPO form- und fristwahrend eingelegt. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist gem. § 11 Abs. 2 S. 4 RpflG, § 568 S. 1 ZPO der Einzelrichter zuständig (vgl. Senatsbeschl. v. 8.3.2005, 2 Verg 11/04 und 2 Verg 12/04). In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. Hierzu im Einzelnen:
Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des KG für die angegriffene Kostenfestsetzungsentscheidung ist auf die zutreffenden Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss zu verweisen. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Hinsichtlich der Frage des Streitwertes des Verfahrens vor der Vergabekammer ist auf den Streitwertbeschluss des Senats für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache hinzuweisen. Diesen Beschluss hat die Antragstellerin nicht angegriffen; nach §§ 68 Abs. 1 S. 5, 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist er seit langem unabänderbar. Ein Grund, der dafür spräche, den Streitwert für das Verfahren vor der Vergabekammer gem. § 50 Abs. 2 GKG anders zu beurteilen als den Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund wäre es auch unbillig, die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, für die die Antragsgegnerin einzustehen hat, nach einem höheren Streitwert zu bemessen als die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für die die Antragstellerin einzustehen hat.
Die Frage der Höhe der im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Gebühreneinheiten (2,0 anstelle von gewünschten 2,5) hat die Antragstellerin nach dem Hinweis der Rechtspflegerin vom 22.5.2009 nicht mehr weiterverfolgt. Auch der Senat vermag insofern keinen Fehler zulasten der Antragstellerin zu erkennen. Denn das Zuerkennen des gewünschten Gebührenhöchstsatzes von 2,5 Gebühreneinheiten gem. Nr. 2300 VV steht bei einem wirtschaftlich mäßig gewichtigen Vergabeverfahren, das der Antragstellervertreter – ausweislich des Umfangs und des Inhalts der gewechselten Schriftsätze – mit nicht überdurchschnittlichem Arbeitseinsatz erledigen konnte, außer Diskussion. Soweit die Rechtspflegerin gleichwohl überdurchschnittliche 2,0 Gebühreneinheiten zuerkannt hat, trug sie dem Umstand, dass das Vergaberecht als Rechtsmaterie nicht jedem Rechtsanwalt geläufig ist, mehr als hinreichend Rechnung (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2007 – 2 Verg 11/06: bei einem durchschnittlichen Vergabeverfahren ist das Zuerkennen von 1,7 Gebühreneinheiten nicht zu beanstanden).
3. Eine Vorlage der Erinnerungssache an den BGH gem. § 124 GWB i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 4 RpflG findet nicht statt. Denn die allgemeinen Beschwerdevorschriften §§ 567 ff. ZPO, die über § 11 Abs. 2 S. 4 RpflG zur Anwendung gelangen, sehen eine Vorlage an den BGH nicht vor. Deshalb stellt die Vorlagepflicht im Verfahren über Beschwerden in Vergabenachprüfungssachen nach §§ 116 ff. GWB, d.h. § 124 GWB, eine Ausnahme dar. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung in der regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung von Beschwerden in Vergabenachprüfungssachen. Vorliegend ist nicht über einen Angriff auf eine Vergabenachprüfungsentscheidung zu entscheiden, sondern über einen Angriff auf eine Kostenfestsetzungsentscheidung. Diese steht in ihrer Bedeutung erheblich hinter einer Vergabennachprüfungsentscheidung zurück. Für eine "sinngemäße" Anwendung des § 124 GWB, wie sie § 11 Abs. 2 S. 4 RpflG vorschreibt, im Kostenfestsetzungsverfahren ist daher kein Raum.