Im Rahmen eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens begehrt die Antragsgegnerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 ff. FamFG. Im Hinblick auf die bereits vor der Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das FamG den mit der Beschwerde weiterverfolgten Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das FamG den Verfahrenskostenhilfeantrag als unzulässig verworfen. Denn die bereits vor der Abtrennung gewährte Prozesskostenhilfe wirkt weiter, das notwendige Rechtsschutzinteresse für eine erneute Gewährung von Verfahrenskostenhilfe fehlt.
Zwar mag der Wortlaut des Art 111 Abs. 4 S 2 FGG-ReformG "... als selbstständige Familiensachen fortgeführt ..." dafür sprechen, dass eine von einem ZPO-Scheidungsverfahren abgetrennte und ausgesetzte Versorgungsausgleichssache mit ihrer Wiederaufnahme eine neue selbstständige Familiensachen wird. In diesem Fall bestände ein Rechtsschutzinteresse für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, weil eine neue Sache vorläge.
Einer entsprechenden Auslegung der genannten Vorschrift steht jedoch sowohl die Gesetzesbegründung zur genannten Vorschrift (BT-Drucks 16/11903, S. 62) als auch das Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs entgegen.
Eine Änderung des Charakters des Versorgungsausgleichs von einer Folgesache in eine selbstständige Familiensache ist mit der genannten Vorschrift nicht gewollt. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 111 Abs. 4 S 2 FGG-ReformG dient der S. 2 des Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG lediglich der Klarstellung, dass die Regelung des Art 111 Abs. 4 S 1 FGG-ReformG auch auf weitere Folgesachen aus dem Verbund Anwendung findet (vgl. BT-Drucks a.a.O.). Art. 111 Abs. 4 S 1 FGG-ReformG regelt "lediglich" die Anwendung des neuen Verfahrensrechts auf abgetrennte oder ausgesetzte und nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommene Verfahren. Den Charakter des Versorgungsausgleichs regelt er nicht.
Mit dem OLG Brandenburg (Beschl. v. 12.5.2010–15 WF 125/10) ist der Senat der Ansicht, dass es dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs widersprechen würde, würde dieser in den genannten Fällen seinen Charakter als Folgesache verlieren. Denn Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist, dass dieser nur im Fall der Scheidung und damit nur im Zusammenhang mit dieser (mithin als Folgesache) durchzuführen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erforderlich ist. Ob es sich beim Wiederaufnahmeverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG um ein selbstständiges oder um die Fortführung eines bereits begonnenen Verfahrens handelt, ist umstritten (zum Meinungsstand siehe OLG Naumburg, Beschl. v. 4.3.2010–8 WF 33/10 und OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2010–15 WF 125/10). Im Hinblick hierauf und auf die voraussichtliche Vielzahl von Verfahren, deren Inhalt diese Frage sein wird, bedarf es einer höchstrichterlichen Klärung (zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde durch Zulassung: vgl. Götsche, FamRZ 2009, 383, 388 unter V.2.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl. § 76 FamFG Rn 16 m. w. Nachw.; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. § 70 Rn 12).