Die Gerichtskosten sind seit dem Inkrafttreten des FGG-ReformG ausschließlich nach der KostO und nicht mehr nach dem GKG zu berechnen, da es sich um Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Durch Art. 47 Abs. 1 FGG-ReformG wurden die gebührenrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Aufgebotssachen im GKG (vorm. Nr. 1630 GKG-KostVerz.) gestrichen und in die KostO mit der Einführung des neuen § 128d KostO eingearbeitet. Zugleich sind folglich auch hinsichtlich der Einziehung der gerichtlichen Auslagen und der Wertberechnung nur noch die Regelungen der KostO maßgeblich.
1. Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren
Für das erstinstanzliche Aufgebotsverfahren ist gem. § 128d KostO eine doppelte Gebühr zu erheben. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, die sämtliche gerichtliche Handlungen einschließlich der Entscheidung abdeckt.
Für das Verfahren wegen der Zahlungssperre (§ 480 FamFG) entsteht keine gesonderte Gebühr, was durch den Wortlaut der Norm eindeutig klargestellt wird. Lediglich für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Erlass der Zahlungssperre zurückgewiesen wurde (§ 480 Abs. 2 FamFG), entstehen Gerichtsgebühren nach § 131 KostO (vgl. Nr. 2.3).
Jede Urkunde oder jedes betroffene Recht löst die Gebühr gesondert aus. Dabei bleibt es auch, wenn gem. § 20 FamFG mehrere Aufgebotssachen miteinander verbunden werden, da eine Additionsvorschrift wie etwa § 39 Abs. 1 GKG oder § 33 Abs. 1 FamGKG in der KostO nicht enthalten ist. Es sind somit jeweils gesonderte Gebühren nach dem Einzelwert zu erheben. Betreffen die verbundenen Verfahren jedoch dieselbe Urkunde oder dasselbe Recht, liegt nur ein Gegenstand vor, so dass wegen der Fälligkeitsregelung des § 7 KostO nur eine doppelte Gebühr nach dem Einzelwert zu erheben ist.
Eine Gebührenermäßigung ist durch § 128d KostO nicht vorgesehen. Es verbleibt daher auch dann bei der doppelten Gebühr, wenn das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet wird. Eine analoge Anwendung des § 130 KostO wird aber teilweise befürwortet, so dass sich die Gebühr in den Fällen der Antragsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung auf eine halbe Gebühr ermäßigen kann.
2. Auslagen
Auslagen sind nach §§ 136, 137 KostO einzuziehen.
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung (§ 435 FamFG) gilt § 137 Nr. 4 KostO. Nach dieser Norm sind auch die für eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger (§ 435 Abs. 1, § 478 Abs. 2 FamFG) entstandenen Auslagen wieder einzuziehen.
Zustellungskosten sind gem. § 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO einzuziehen, so dass für jede förmliche Zustellung 3,50 EUR anzusetzen sind. Für die öffentliche Zustellung (§ 441 FamFG) können jedoch regelmäßig keine Auslagen erhoben werden, da § 137 Abs. 1 Nr. 2 KostO hier nicht einschlägig ist.
3. Gebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren
In dem Beschwerdeverfahren entstehen Gebühren nach § 131 Abs. 1 KostO, so dass in den Fällen
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der Verwerfung oder Zurückweisung eine volle Gebühr, höchstens aber 800,00 EUR, und |
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der Rücknahme der Beschwerde vor Erlass einer Entscheidung eine halbe Gebühr, höchstens aber 500,00 EUR, |
zu zahlen sind. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).
Auslagen sind nur zu erheben, wenn das Beschwerdeverfahren gebührenpflichtig ist. Bleibt es hingegen gebührenfrei, sind auch gerichtliche Auslagen nicht anzusetzen (§ 137 Abs. 7 KostO). War die Beschwerde nur teilweise begründet, bleiben nur die Auslagen unerhoben, die auf den gebührenfreien Teil entfallen, bei unteilbaren Auslagen ist von einem Ansatz gänzlich abzusehen.
4. Kostenschuldner
Für die Gerichtskosten haftet der Antragsteller (§ 2 Nr. 1 KostO), mehrere Antragsteller haften gem. § 5 Abs. 1 KostO als Gesamtschuldner. Hat das Gericht eine Kostenentscheidung getroffen, haftet nach § 3 Nr. 1 KostO auch der Entscheidungsschuldner für die Kosten.
5. Vorschuss
Es handelt sich gem. § 434 Abs. 1 FamFG bei den Aufgebotssachen um reine Antragsverfahren, so dass der Antragsteller einen ausreichenden Kostenvorschuss für Gebühren und Auslagen zu leisten hat (§ 8 Abs. 1 KostO). Das Gericht soll zugleich die Vornahme des Geschäfts von der vorherigen Kostenzahlung abhängig machen (§ 8 Abs. 2 KostO). Der Kostenbeamte hat vor der Anforderung des Kostenvorschusses die Entscheidung des Rechtspflegers einzuholen (§ 22 Abs. 3 KostVfg). Sind mehrere Antragsteller vorhanden, ist bei der Kostenanforderung § 8 Abs. 3 KostVfg zu beachten. Danach müssen die Kosten nach Kopfteilen angefordert werden, wenn das Innenverhältnis der Kostenhaftung dem Kostenbeamten nicht bekannt ist.
6. Fälligkeit
Die Fälligkeit der Gebühren bestimmt sich nach § 7 KostO, so dass sie erst mit Beendigung des Geschäfts eintritt. Hierzu gehören insbesondere der Erlass des Ausschließungsbeschlusses ...