ZPO § 91; JVEG § 5
Leitsatz
Reisekosten der Partei zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine sind auch innerhalb des Gerichtsorts erstattungsfähig.
AG Limburg, Beschl. v. 27.9.2010–4 C 304/09 (10)
Sachverhalt
Nach Abschluss des Rechtsstreits meldete die obsiegende Partei u.a. eigene Reisekosten an, da sie innerhalb der Stadt von dem Vorort L-L bis zum AG L hatte mit dem Pkw fahren müssen. Das AG hat diese Kosten der Partei in entsprechender Anwendung des JVEG mit 0,25 EUR je km festgesetzt. Dagegen hat der erstattungspflichtige Gegner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, eine Reise liege erst dann vor, wenn die Partei zur Terminswahrnehmung die politische Gemeinde verlassen müsse. Es könne hier nichts anderes gelten als beim Anwalt. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Im Kostenfestsetzungsbeschluss sind die Fahrtkosten der Klägerseiten zu Recht in Ansatz gebracht worden. Gem. § 91 ZPO sind die notwendigen Kosten zu ersetzen. Das persönliche Erscheinen der Partei war angeordnet. Der Einwand der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Klägerin in L-L, einem Ortsteil von L, wohnt und somit nicht die politische Grenze der Gemeinde überschreiten musste, mit der von der Erinnerungsführerin behaupteten Folge, dass die Kosten nicht ersetzungsfähig seien, greift nicht durch.
Eine Regelung wie die im Vergütungsverzeichnis unter Nr. 7003 VV, für den Fall der Bevollmächtigung die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts zu ersetzen, gibt es nicht.
Unter Geschäftsreise i.S.d. Nr. 7033 VV ist erforderlich und in der Tat zu verstehen das Verlassen der politischen Gemeinde. Eine vergleichbare Regelung ergibt sich auch nicht aus § 5 JVEG, so dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 91 ZPO hinsichtlich der insofern notwendigen Kosten verbleibt.
Es ist auch nicht so, dass die Klägerseite hier überhöhte Kosten, z.B. durch Inanspruchnahme einer Taxifahrt, geltend gemacht hat. Es wurden lediglich die Fahrtkosten der Benutzung eines eigenen Pkw abgerechnet.
Anmerkung
Die Entscheidung ist zutreffend. Während die Reisekosten beim Anwalt eine Geschäftsreise voraussetzen, also eine Reise, die außerhalb der politischen Gemeinde endet, in der sich die Kanzlei befindet, enthält das JVEG, auf das § 91 ZPO verweist, keine entsprechende Einschränkung. Daher kann die Partei auch Reisekosten innerhalb des Gerichtsorts geltend machen.
Zu den Reisekosten bei Inanspruchnahme des eigenen Pkw gehört nicht nur die Kilometerpauschale i.H.v. 0,25 EUR/km, sondern auch Parkgebühren.
Darüber hinaus kann die Partei auch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Vorschriften des JVEG verlangen.
In seiner Entscheidung hat das AG darauf abgestellt, dass das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet war. Dies ist für eine Erstattungspflicht nicht erforderlich. Eine Partei hat grundsätzlich das Recht, an jedem gerichtlichen Termin – ausgenommen bloße Verkündungstermine – teilzunehmen. Die dadurch entstehenden Kosten sind immer erstattungsfähig.