Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung ist gem. § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Der Kläger begehrt eine monatliche Mietminderung von 20 %, mithin i.H.v. 472,18 EUR, so dass der Streitwert 12 x 472,18 EUR = 5.666,16 EUR beträgt.
a) Es ist in Rspr. u. Lit. streitig, wie der Gebührenstreitwert nach dem seit dem 1.6.2004 geltenden Kostenrecht zu bemessen ist. Teilweise wird angenommen, dass § 41 Abs. 5 GKG zumindest entsprechend auch für Feststellungsklagen über die Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Minderung gelte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., Anh. § 3 ZPO Rn 82; Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 41 ZPO Rn 37; wohl auch Meyer, Die Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl., § 41 GKG Rn 33; Woitkewitsch, ZMR 2005, 840; vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2009–4 W 12/09, OLGR 2009, 707 für Feststellung von Mängeln; OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.6.2009–3 U 169/08, GE 2009, 1122; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2009 – I-24 W 16/09, GE 2009, 1188 [= AGS 2009, 496]; LG Berlin, Beschl. v. 13.12.2007–67 T 144/07, GE 2008, 197; LG Berlin, Beschl. v. 25.10.2007–62 T 118/07, GE 2008, 57). Nach a.A. ist nicht § 41 Abs. 5 GKG, sondern § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO oder § 9 ZPO anwendbar mit der Folge, dass der dreieinhalbfache Jahreswert der streitigen Minderung maßgeblich ist (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 13.5.2008–63 T 58/08, GE 2009, 269; LG Berlin, Beschl. v. 5.2.2010–65 T 138/09, GE 2010, 413; LG Berlin, Beschl. v. 24.11.2008–67 T 170/08, so zitiert in GE 2009, 269 u. Beschl. v. 17.11.2008–67 S 258/08 – unveröffentlicht; LG Hamburg, Beschl. v. 31.3.2009–316 T 21/09, ZMR 2009, 536; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn 3740; Zöller/Herget, 28. Aufl., § 3 ZPO Rn 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten", wobei sich die Schätzung häufig an dem einjährigen Betrag nach § 41 GKG orientieren könne, wenn die Klage mit einer Räumungsklage verbunden werde; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 3 ZPO Rn 101e).
b) Der Senat hält an seiner Rspr., die der erstgenannten Ansicht folgt, weiter fest. So hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 22.1.2007–8 U 140/06 (unveröffentlicht) und vom 1.7.2007–8 W 59/09 (KGR 2009, 760 = MDR 2009, 1135 [= AGS 2009, 600]) eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 S. 1, 2. Hs. GKG seit Geltung des neuen Kostenrechts vom 1.7.2004 bejaht.
aa) Entgegen der im Nichtabhilfebeschluss des LG v. 15.7.2010 vertretenen Ansicht gilt § 41 Abs. 5 GKG – mit Ausnahme von S. 1, 1. Hs. – nicht nur für Wohnraummietverhältnisse.
Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt § 41 Abs. 5 S. 1, 1. Hs. GKG in den Fällen der Erhöhung der Miete nur für Wohnraummietverhältnisse. Nach § 41 Abs. 5 S. 1, 2. Hs. GKG ist bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend. Diese Vorschrift gilt – ebenso wie für die Klage des Vermieters auf Duldung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (§ 41 Abs. 5 S. 1, 3. Hs. GKG) – auch für die Geschäftsraummiete. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes lässt sich eine Beschränkung auf die Wohnraummiete herleiten (vgl. BGH, Beschl. v. 2.11.2005 – XII ZR 137/05, BGHReport 2006, 348 = NJW-RR 2006, 378; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.3.2007 – I-24 W 9/07, OLGR 2007, 535 [= AGS 2007, 472]).
bb) § 41 Abs. 5 S. 1, 2. Hs. GKG ist in entsprechender Anwendung auf Fälle anzuwenden, in denen der Mieter die Feststellung seiner Berechtigung zur Minderung begehrt. Hierzu hat der Senat in seiner Entscheidung vom 1.7.2009 wie folgt ausgeführt:
“Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH NJW 2007, 3124, 3125). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die hier zu beurteilende Konstellation ist im GKG nicht geregelt. Dass man unabhängig hiervon in jedem Fall über § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO zur Ermittlung eines Gebührenstreitwerts kommen könnte, steht der Annahme einer Regelungslücke nicht entgegen, zumal in der Rspr. des BGH anerkannt ist, dass gerade § 41 Abs. 5 S. 1 Var. 2 GKG analogiefähig ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 378, 379). Diese Regelungslücke ist planwidrig. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1971, S. 154 f.) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber von einer Regelung bewusst abgesehen hat.
Zudem ist der Fall, dass ein Mieter auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen klagt, so weit mit dem Fall, dass der Mieter auf Feststellung der Berechtigung zur Minderung weg...