GKG §§ 41 Abs. 5, 48 Abs. 1; ZPO § 3
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich nach § 48 Abs. 1 S. GKG i.V.m. nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.
LG Berlin, Beschl. v. 29.6.2010–63 T 60/10
Sachverhalt
Die Kläger verlangen zum einen die Beseitigung in ihrer Wohnung vorhandener Mängel durch die Beklagte als ihre Vermieterin. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung einer Minderungsquote von 20 % der Miete von 737,00 EUR bis zur Mängelbeseitigung. Das AG hat den Gebührenstreitwert für den Feststellungsantrag auf der Grundlage des 12-fachen Minderungsbetrags auf 1.768,80 EUR festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit welcher er für den Feststellungsantrag einen Streitwert von 6.190,80 EUR geltend macht, hat das AG nicht abgeholfen, weil die Dauer der Instandsetzungsmaßnahmen voraussichtlich den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteige.
Aus den Gründen
Die zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist begründet. Der Streitwert war gem. § 9 ZPO auf der Basis des 42-fachen Minderungsbetrags auf 6.190,80 EUR festzusetzen.
Entgegen der Auffassung des AG ist für die Feststellung der Minderungsberechtigung nicht die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG einschlägig. Die Feststellung einer Minderungsquote fällt bereits dem Wortlaut nach nicht unter den Anwendungsbereich der Norm, die als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist. Die sozialen Erwägungen für die Streitwertbegrenzung für eine Klage auf Mängelbeseitigung gelten für die Feststellung einer Minderungsquote ebenso wenig, wie sie bei einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung der rückständigen Mieten zu einer Begrenzung des Streitwerts führen würden. Die Feststellung der Berechtigung zur Minderung hat gerade nicht die Mangelbeseitigung zum Streitgegenstand, sondern die Zahlungsverpflichtung des Mieters.
Auch die Streitwertbegrenzung nach § 41 Abs. 1 GKG kommt bei Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag grundsätzlich nicht in Betracht. Denn der für die Wertfestsetzung maßgebliche Streitgegenstand ist nicht durch den Streit über Bestehen oder Dauer des Mietverhältnisses bestimmt, sondern durch einen Einzelanspruch aus dem Mietverhältnis, nämlich die künftige Geldforderung des Vermieters. Aus diesem Grunde fällt die Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung zukünftigen Mietzinses nicht in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG. Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, sodass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können (BGH, Urt. v. 20.4.2005 – XII ZR 248/04, NZM 2005, 519).
Der Gebührenstreitwert einer Klage des Vermieters auf zukünftigen Mietzins bemisst sich bei einem Mietverhältnis mit bestimmter Dauer nach § 48 Abs. 1 GKG und § 9 ZPO. Auch insoweit kann für die negative Feststellungsklage des Mieters als Spiegelbild der Leistungsklage des Vermieters nichts anderes gelten (BGH a.a.O.). Aus der Einschränkung in § 9 S. 2 ZPO auf eine geringere – bestimmte – Dauer ergibt sich nichts Anders. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass – möglicherweise – tatsächlich in Zukunft eine Mängelbeseitigung erfolgt, sei es durch freiwillige Erfüllung durch den Vermieter, sei es im Wege der Zwangsvollstreckung aufgrund des vom Mieter erstrebten Titels. Denn für eine konkrete Bestimmung dieser Zeit fehlen regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte, sodass die Grundregel in § 9 S. 1 ZPO, nämlich der Ansatz des 42-fachen Minderungsbetrags, einschlägig ist.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung des 8. Zivilsenats des KG. Der Streitgegenstand des Feststellungsanspruchs ist eben nicht mit dem Anspruch auf Mängelbeseitigung vergleichbar, sodass die für Letzteren geltenden sozialpolitischen Erwägungen hier nicht eingreifen. Im Übrigen kann auch nicht ohne weiteres von einer nicht gewollten Regelungslücke ausgegangen werden. Denn die Auffassung, dass sich der Wert nach dem 42-fachen Minderungsbetrag richte, wurde auch bereits vor der Änderung der Kostenvorschriften ab 1.7.2004 vertreten (KG, Beschl. v. 6.11.2003–8 W 250/03, KGR 2004, 306). Wenn die neue gesetzliche Regelung insoweit keine Änderung vorsieht, kann nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber eine Änderung gewollt hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Rspr. der Oberlandesgerichte nicht bekannt war.
Gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Denn die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, in welcher Höhe der Gebührenstreitwert für eine Klage festzusetzen ist, welche auf die Feststellung einer Minderungsquote gerichtet ist, wird in der Rspr. unterschiedlich be...