Der Kläger verlangt von den Beklagten mit dem Klageantrag zu 1) die Zahlung von Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln in den von ihm gemieteten Gewerberäumen sowie mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung, dass er zur Minderung des Mietzinses i.H.v. 20 %, mithin eines Betrages von 472,18 EUR, seit November 2009 berechtigt sei. Das LG hat den Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf 19.831,56 EUR – den dreieinhalbfachen Jahresminderungsbetrag – festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger, der der Auffassung ist, dass für die Bewertung des Feststellungsantrages auf den Jahresminderungsbetrag der Mietminderung abzustellen sei.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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