Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie insoweit teilweise Erfolg, als sie zur anderweitigen Festsetzung des Verfahrenswertes auf bis zu 7.000,00 EUR führt. Soweit die Beschwerde auf eine weitergehende Reduzierung des Verfahrenswertes gerichtet ist, ist sie unbegründet.
Die Wertfestsetzung für ein Arrestverfahren in einer Familienstreitsache richtet sich gem. § 1 FamGKG nach den Bestimmungen des FamGKG. In einem Antragsverfahren kommt es gem. §§ 3 Abs. 1, 34 FamGKG für die Wertbestimmung auf den Gegenstand des Antrages an. Maßgeblich ist das mit dem Antrag geltend gemachte Verfahrensziel, nicht etwa der sachlich begründete Anspruch (vgl. Hartmann, KostG, 39. Aufl., Rn 1 f. zu § 3 GKG Rn 1 zu § 3 FamGKG). Demnach ist für die Wertberechnung das Interesse der Antragstellerin an der Sicherung des im Arrestantrag mit 18.449,34 EUR bezifferten Anspruchs maßgeblich.
Eine dem § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG entsprechende Regelung zur Wertbestimmung des Sicherungsinteresses eines Arrestantrages enthält das FamGKG nicht.
Einerseits wird die Ansicht vertreten, das FamGKG weise insoweit eine unbewusste, planwidrige Regelungslücke auf, die die analoge Anwendung der Wertvorschrift des § 41 FamGKG rechtfertige (so: Schneider/Wolf/Volpert/Fölsch, FamGKG, Rn 5 f. zu § 41). Nach a.A. (Thiel, FPR 2010, 319 (322)) sei § 42 Abs. 1 FamGKG zur Wertbestimmung heranzuziehen.
Der Senat folgt der letzteren Auffassung. Der Gesetzgeber hat mit § 42 FamGKG bewusst eine Regelung für die Wertbestimmung von Angelegenheiten getroffen, die – sei es bewusst oder unbewusst – von den übrigen Wertvorschriften des FamGKG nicht erfasst worden ist. Dann aber ist keine planwidrige Regelungslücke vorhanden, die einen analogen Rückgriff auf § 41 FamGKG rechtfertigen könnte.
Der Verfahrenswert ist dementsprechend gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Wegen des vorläufigen Charakters des Arrestes kann der Gegenstandswert in der Regel nicht den Betrag des zu sichernden Anspruchs erreichen. Der reine Sicherungszweck des Arrestes gebietet es zudem, dass der Wert grundsätzlich hinter dem einer vorläufigen Leistungsanordnung, wie z.B. der einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG, zurückbleiben muss. Da der Wert einer Leistungsanordnung gem. § 41 FamGKG grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachewertes beträgt, hält es der Senat im Regelfall für angemessen, den Verfahrenswert für einen Arrestantrag mit 1/3 der zu sichernden Hauptforderung zu bewerten. Umstände, die hier ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung gebieten könnten (z.B. ein gesteigertes Sicherungsinteresse der Antragstellerin), liegen nicht vor, wie das AG in dem angefochtenen Beschluss mit im Ergebnis zutreffender Begründung festgestellt hat.