Grundlage für die Bestimmung des Gebührenwerts des nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Arrestverfahrens ist nicht § 35 FamGKG. Nach dieser Vorschrift bemisst sich der Verfahrenswert nach der Höhe einer Geldforderung, wenn diese Gegenstand des Verfahrens ist. Daran fehlt es hier jedoch, denn Gegenstand eines Arrestverfahrens ist nicht der Bestand der Geldforderung, sondern lediglich der Anspruch auf deren Sicherung (Schneider/Wolf/Volpert/N. Schneider, FamGKG, § 35 Rn 12).
Ob der Wert eines Arrestverfahrens stattdessen in entsprechender Anwendung des § 41 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Betrags der zu sichernden Forderung in Ansatz zu bringen ist oder dessen Bestimmung gem. § 42 Abs. 1 FamGKG im billigem Ermessen des Gerichts steht, ist allerdings umstritten. Während einerseits vertreten wird, es bestehe mangels einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich Arrestverfahren eine unbewusste planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die durch eine entsprechende Anwendung des für einstweilige Anordnungsverfahren geltenden § 41 FamGKG zu schließen sei (Schneider/Wolf/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 41 Rn 6; Hartmann, KostG 40, § 41 FamGKG Rn 3), ist nach anderer Auffassung die Regelung des § 42 Abs. 1 FamGKG maßgeblich, weil diese eine Auffangvorschrift darstelle (Schneider/Wolf/Volpert/Thiel, a.a.O., § 42 Rn 73, 79).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine unbewusste Regelungslücke liegt insoweit nämlich nicht vor. Vielmehr findet das Arrestverfahren etwa in der Vorbem. 1.4 FamGKG-KostVerz. wie auch in der Überschrift des dortigen Abschnitts 2 ausdrücklich Erwähnung, was erhellt, dass der Gesetzgeber bewusst Regelungen auch für solche Verfahren geschaffen hat. Dass in die Wertvorschriften der §§ 33 ff. FamGKG eine eigenständige Bestimmung nicht aufgenommen wurde, kann angesichts dessen nicht als versehentliche Auslassung betrachtet werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung davon aus, dass alle dort nicht geregelten Fallgestaltungen durch die ausdrücklich als Auffangbestimmung bezeichnete Regelung des § 42 FamGKG hinlänglich erfasst werden (BT-Drucks 16/6308, S. 305; Schneider/Wolf/Volpert/Thiel, a.a.O., § 42 Rn 71).
Der Wert des Arrestverfahrens ist daher nach § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen (Schneider/Wolf/Volpert/Thiel, FamGKG, § 42 Rn 73, 79). Dabei ist im Hinblick darauf, dass nicht die zu sichernde Forderung selbst Gegenstand des Verfahrens ist, sondern lediglich deren Sicherung, ein angemessener Wertabschlag vorzunehmen. Dieser ist indes – anders als nach der Regelung des § 41 FamGKG – nicht grundsätzlich mit der Hälfte des Wertes der zu sichernden Forderung zu veranschlagen. Vielmehr gewährt der Maßstab des billigen Ermessens einen weiteren Spielraum, für den der Wert der zu sichernden Geldforderung die obere Grenze des wirtschaftlichen Interesses bildet, innerhalb dessen im Übrigen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich sind. Insoweit kann hierzu auf die in der Rspr. nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. hierzu Zöller-Herget, § 3 ZPO Rn 16, Stichwort "Arrestverfahren" m. w. Nachw.), denn es ist nicht ersichtlich, dass durch die Neuregelung im FamGKG insoweit eine inhaltliche Änderung erfolgen sollte.
Demgemäß erscheint hier unter Berücksichtigung des Sicherungscharakters einerseits wie auch im Hinblick darauf, dass die zu sichernde Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig war, ein Abschlag von zwei Dritteln als angemessen. Der Senat bemisst daher den Wert des Arrestverfahrens hier auf ein Drittel der zu sichernden Forderung (ohne Kostenpauschale, vgl. Zöller/Herget, a.a.O.), mithin auf (1.411.800,00 EUR x 1/3) 470.600,00 EUR. Im Ergebnis ist daher die Gebührenstufe bis 500.000,00 EUR maßgebend.