Die Erinnerung ist begründet, denn dem Erinnerungsführer steht Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz auch für die Sache "Hausratsteilung" zu. Der Beratungshilfeanspruch des Erinnerungsführers ist nicht durch die bereits im Verfahren 25 II 2377/10 bewilligte Beratungshilfe mit umfasst. Denn die beiden Verfahren betreffen nicht dieselbe Angelegenheit in diesem Sinne.
Dabei ist zu beachten, dass das Gericht nicht an die Bezeichnung der Angelegenheiten aus dem Beratungshilfeschein oder dem Antrag gebunden ist.
Vielmehr hat es in eigener Verantwortung zu überprüfen, welche konkreten Angelegenheiten sich aus dem Begehren des Rechtsuchenden ergeben (vgl. aktuell etwa LG Osnabrück, Beschl. v. 31.7.2008 – 9 T 521/08).
Die Frage, was unter "einer Angelegenheit" i.S.d. BerHG zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 11.1.2011 – VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 f.). Wie diese Definition auf den Bereich der Familiensachen zu übertragen ist, ist in der Rspr. höchst umstritten.
Teilweise wird vertreten, dass alle mit Trennung und Scheidung verbundenen möglichen Fragen als eine solche Angelegenheit anzusehen sind, da sie auf dem einheitlichen Sachverhalt der Trennung/Scheidung der Parteien beruhen (vgl. AG Frankenberg-Eder, Beschl. v. 3.7.2009 – 41 II 617/07 m. w .Nachw.). Die Gegenansicht sieht alle im Zusammenhang mit einer Trennung/Scheidung zu regelnden Fragen i.S.d. BerHG als verschiedene Angelegenheiten an (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2008 – I-10 W 85/08 m. w. N. [= AGS 2009, 79]).
Verschiedene vermittelnde Ansichten fassen den Begriff der Angelegenheiten enger, indem sie den Begriff des einheitlichen Lebenssachverhaltes unterschiedlich auslegen, vgl. zum Beispiel:
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AG Halle (Saale), Beschl. v. 10.2.2011 – 103 II 6317/10: Unterhalt für ein Kind, Umgangsrecht mit dem Kind und Klärung der Abstammung des Kindes seien eine Angelegenheit, da es um Rechtsprobleme aus dem Familienrecht gehe, die ihren Ursprung darin hätten, dass die Antragstellerin mit dem Kindesvater ein gemeinsames Kind habe; |
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OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.3.2011 – 11 WF 1590/10 [= AGS 2011, 298]: Scheidung, Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Umgang, Sorgerecht), Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie sonstige finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung) seien jeweils als gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheiten zu behandeln; |
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LG München, Beschl. v. 20.7.2011 – 13 T 17437/10: "Scheidung und Scheidungsfolgesache" sowie "Regelungen für die Zeit der Trennung" seien insgesamt zwei Angelegenheiten. |
Gerade diese vermittelnden Ansichten leiden aber unter dem Problem, dass sich die Abgrenzungskriterien dem Gesetz nicht entnehmen lassen und daher letztlich vor allem für den Rechtsuchenden und den Rechtsanwalt völlig unbestimmt und unvorhersehbar sind. Dies zeigt sich an den aufgeführten Beispielen. Dies dient weder der Rechtsklarheit noch dem Ziel der Verfahrensvereinfachung für das Massengeschäft Beratungshilfe.
Demzufolge ist der Begriff der "einen Angelegenheit" – jedenfalls im Geltungsbereich des FamFG – anhand gesetzlicher Vorgaben zu bestimmen und nicht auf richterrechtliche Abgrenzungskriterien zurückzugreifen, die noch dazu von Gericht zu Gericht unterschiedlich gehandhabt werden. Deshalb ist es nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich geboten, auf den Katalog des § 111 FamFG zurückzugreifen, der gesetzlich die verschiedenen familienrechtlichen Angelegenheiten beschreibt und diesen Katalog auch – nach einer immer gebotenen Überprüfung für den konkreten Einzelfall – auf das BerHG zu übertragen (so auch Fölsch, NJW 2010, 350).
Das gilt auch für den Bereich der Scheidung und der Scheidungsfolgesachen.
Zwar bestimmt § 16 Nr. 4 RVG die Scheidung und die Folgesachen ausdrücklich als eine Angelegenheit i.S.d. RVG. Dies kann jedoch nicht auf den Bereich des BerHG übertragen werden, da es auf der Besonderheit des gerichtlichen Verbundverfahrens mit dem Korrektiv des zusammengerechneten Verfahrenswertes beruht, welchen es im Beratungshilfeverfahren aber nicht gibt (so auch die überwiegende Meinung, vgl. etwa: OLG Düsseldorf, Beschl. 14.10.2008 – I-10 W 85/08, 10 W 85/08; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.8.2009 – 20 W 197/09; OLG Köln, Beschl. v. 9.2.2009 – 16 Wx 252/08; wohl auch KG, Beschl. v. 26.1.2010 – 1 W 92/08; offen gelassen: OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2009 – 6 W 76/08; anders nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 4.10.2008 – W 360/06).
Nach diesen Grundsätzen ist hier von zwei verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Die Beratung zur Scheidung als solches stellt insoweit eine eigene Angelegenheit da...