1. Wird der Anwalt in derselben Angelegenheit von mehreren Auftraggebern beauftragt, so entsteht eine so genannte "eigenartige Gesamtschuld", wonach die Auftraggeber zum Teil alleine haften und zum Teil gesamtschuldnerisch.
  2. Die Gesamtschuld berechnet sich aus der Summe der Beträge, für die die Aufraggeber nach § 7 Abs. 1 S. 1 RVG alleine haften, abzüglich des Betrages, auf den sie gem. § 7 Abs. 2 S. 2 RVG insgesamt haften.
  3. Zahlungen eines Mandanten sind nach § 366 BGB zunächst auf die eigene Schuld zu verrechnen und dann erst auf die Gesamtschuld.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.3.2009 – I-24 U 150/08

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