Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor diese begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten dennoch eine 1,6-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV zu erstatten, wenn das Rechtsmittel nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder sonst in der Sache entscheidet, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten dem Berufungsgericht gegenüber eine weitere Tätigkeit entfaltet hat (teilweise Aufgabe von Senat NJW-RR 2006, 503 = AGS 2005, 520 = FamRZ 2006, 221 = OLGR 2006, 78; im Anschluss an BGH NJW 2009, 2220 = MDR 2009, 771; BGH JurBüro 2010, 649 = MDR 2010, 1157; BGH AGS 2011, 44).

OLG München, Beschl. v. 30.8.2011 – 11 W 1535/11

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?