I. Der Rechtsbehelf des Antragsgegners ist als Erinnerung gegen den gegen ihn gerichteten Kostenansatz zu verstehen. Dieser Rechtsbehelf ist unbefristet und ohne Beachtung einer bestimmten Form zulässig (§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG; Hartmann, KostG, 38. Aufl. § 66 GKG Rn 15, 18; weiteres unten unter II 4).
II. Der Rechtsbehelf der Erinnerung ist im Ergebnis jedoch erfolglos, unbegründet:
1. Die Gerichtskosten schuldet, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG). Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgesprochen, dass der Antragsgegner ¾ der Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
2. Der Antragsgegner hat diese gerichtliche Kostenentscheidung mangels Zustellung niemals zur Kenntnis erhalten. Die wohl überwiegende Rechtsmeinung in Praxis und Lit. geht davon aus, dass der gegen ihn gerichtete Kostenausspruch erst nach einer Zustellung der Hauptsacheentscheidung von der Justizkasse vollziehbar werde (BFH in BFH/NV 2003, 1201; KG NJW-RR 2000, 1239; OLG Bremen KostRspr. § 54 GKG Nr. 13 m. zust. Anm. Schneider; OLG Hamburg MDR 1999, 60; OLG Jena OLGR 2005, 964; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 732 [= AGS 2000, 57]; AG Grevenbroich MDR 1999, 767; Hartmann, KostG, 39. Aufl. § 29 GKG Rn 5; Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand Dez. 2008, Kommentar zum GKG Nrn. 1410-1425, Abschn. 5.0 Rn 17; Schröder, JurBüro 1997, 151).
Demgegenüber vertritt eine Mindermeinung die Auffassung, der Kostenausspruch des gerichtlichen Beschlusses sei auch vor Zustellung an den Antragsgegner vollziehbar (so OLG Hamm JurBüro 1997,151; LG Bremen, zitiert in Anm. zu KostRspr. § 54 GKG Nr. 13; LG Essen zitiert von Schröder in JurBüro 1997, 151; LG Neuruppin – 6 O 41/08, Beschl. v. 1.9.2008, n.v.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 929 Rn 4).
3. Das zur Entscheidung berufene Gericht schließt sich der Mindermeinung an. § 29 GKG spricht ausdrücklich aus, dass die Gerichtskosten schuldet, wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.
a) Ein Teil der herrschenden Rechtsmeinung zieht in Zweifel, dass die Beschlussverfügung gegenüber dem Antragsgegner, dem sie nie zur Kenntnis gebracht worden ist, wirksam geworden sei. Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsmeinung, dass im vorläufigen Rechtsschutz ohne Anhörung der Gegenseite erwirkte Entscheidungen auch schon vor Kundgabe an die Gegenseite wirksam werden. Schon der Eingang des Antrags auf Erlass einer Beschlussverfügung bei Gericht begründet zwischen den Parteien die Rechtshängigkeit, ein Prozessrechtsverhältnis (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. § 329 Rn 26 a.E.; 66. Aufl. § 920 Rn 8; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 2443). Ob der Antragsgegner seine Parteistellung bereits zum Zeitpunkt der vorgezogenen Rechtshängigkeit erlangt oder erst mit seiner tatsächlichen Beteiligung ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. vor § 916 Rn 5b m. w. N.). Für ein unterschiedliches Verständnis der Wirksamkeit von Hauptsache- und Kostenausspruch gibt es keinen rechtlichen Anhaltspunkt (vgl. OLG Jena a.a.O; zweifelnd KG a.a.O).
Das Gesetz geht davon aus, dass die vom Gläubiger erwirkte Beschlussverfügung auch nach ungenutztem Ablauf der Vollziehungsfrist wirksam bleibt, allein der Antragsaufhebung (auf Antrag des Antragsgegners) unterliegt (§ 929 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 30 S. 1 GKG).
Darauf wird es aber nicht ankommen: Die Vollstreckbarkeit des Kostenanspruchs der Justizkasse wegen der Gerichtskosten richtet sich ausschließlich nach der Justizbeitreibungsordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO). Gem. § 4 S. 1 JBeitrO kann die Vollstreckung gegen jeden durchgeführt werden, der nach den für den beizutreibenden Anspruch geltenden besonderen Vorschriften zur Leistung verpflichtet ist. Der Antragsgegner ist nach § 29 Nr. 1 GKG als Entscheidungsschuldner zur Leistung verpflichtet. Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 JBeitrO). Fällig sind Gebühren und Auslagen wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Dies ist mit dem Beschl. v. 26.11.2008 erfolgt. In der Regel soll der Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung zur Leistung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert und bei Bedarf gemahnt werden (§ 5 Abs. 2 JBeitrO). Von der Zustellung vollstreckbarer Entscheidungen ist die Vollstreckbarkeit der Gerichtskosten jedoch unabhängig (§ 5 Abs. 1 S. 2 JBeitrO).
b) Die Mehrzahl der die herrschende Rechtsansicht stützenden Stimmen beruht auf der Erwägung, dem Antragsgegner sei bei einer Inanspruchnahme in die Kosten das ihm zustehende rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Deswegen sei der fortbestehende Kostenausspruch vor einer Zustellung der Hauptsacheentscheidung an den Antragsgegner nicht vollziehbar. Es sei dem Antragsgegner nicht zumutbar, ihn auf ein Aufhebungsverfahren zur Hauptsache zu verweisen.
Diese Rechtsansicht ist jedenfalls ab dem 1.1.2005 nicht mehr haltbar. Mit Wirkung ab diesem Datum hat der Gesetzgeber den §...